Akte 
Sitzung 26. Februar 1976
Entstehung
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(5) Notwendige Tragkonstruktionen sind verdeckt anzubringen oder als untergeordneter Teil der Werbeanlage auszubil­den. Bei Leuchtreklamen und beleuchteten Werbeanlagen sind Leitungen unter Putz zu verlegen.

(6) Ungenutzte und ungepflegte Werbeanlagen sind zu entfer­nen. Die entsprechende Straßenfront ist umgehend wieder in einen ordnunsgemäßen Zustand zu versetzen.

(7) Leuchtreklamen sind in der Weise auszuführen, daß sie auch im abgeschalteten Zustand das Bauwerk, an dem sie angebracht sind und seine Umgebung nicht verunstalten.

§ 15

Genehmigungspflicht

Alle beabsichtigten Veränderungen des bestehenden baulichen Zustandes einschließlich des Fassadenanstriches sind auch, soweit sie nach der LBauO nicht einer Anzeige-oder Genehmi­gungspflicht unterliegen, genehmigungspflichtig. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Veränderungen erforderlichen Skizzen und Beschreibungen beizufügen.

§ 16

Pflicht zur Sauberhaltung

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, daß Außere der auf ihren Grundstücken stehenden Bauwerke, soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen eingesehen werden, in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten.

§ 17

Ausnahmen und Befreiungen

Für Ausnahmen und Befreiungen von vorstehenden Satzungsvor­schriften findet § 98 LBauO Anwendung: