(5) Notwendige Tragkonstruktionen sind verdeckt anzubringen oder als untergeordneter Teil der Werbeanlage auszubilden. Bei Leuchtreklamen und beleuchteten Werbeanlagen sind Leitungen unter Putz zu verlegen.
(6) Ungenutzte und ungepflegte Werbeanlagen sind zu entfernen. Die entsprechende Straßenfront ist umgehend wieder in einen ordnunsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Leuchtreklamen sind in der Weise auszuführen, daß sie auch im abgeschalteten Zustand das Bauwerk, an dem sie angebracht sind und seine Umgebung nicht verunstalten.
§ 15
Genehmigungspflicht
Alle beabsichtigten Veränderungen des bestehenden baulichen Zustandes einschließlich des Fassadenanstriches sind auch, soweit sie nach der LBauO nicht einer Anzeige-oder Genehmigungspflicht unterliegen, genehmigungspflichtig. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Veränderungen erforderlichen Skizzen und Beschreibungen beizufügen.
§ 16
Pflicht zur Sauberhaltung
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, daß Außere der auf ihren Grundstücken stehenden Bauwerke, soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen eingesehen werden, in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten.
§ 17
Ausnahmen und Befreiungen
Für Ausnahmen und Befreiungen von vorstehenden Satzungsvorschriften findet § 98 LBauO Anwendung:

