Akte 
Sitzung 26. Februar 1976
Entstehung
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§ 13

Einfriedigungen

Einfriedigungen sind dem Gesamtbild anzupassen. Ausführungen aus Drahtgeflecht,

Drahtzäunen und Kunststoffen sind nicht zugelassen.

§ 14

Werbeanlagen

(1) Alle Werbeanlagen bedürfen einer Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Sie sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. An Baudenkmälern sind sie nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Dankmalpflege zulässig.

(2) Werbeanlagen sind nach Größe, Zahl, Maß und Standort derart auszubilden und zu gestalten, daß sie sich in das Straßenbild einfügen.

(3) Eine Häufung von Werbeanlagen, die das Straßenbild verunstalten, oder die den Charakter des Straßenbildes nachteilig beeinträchtigen, ist unzu­lässig.

Werbeanlagen sind nur an der Straßenfront und nicht mehr als 2 Werbeanlagen an einem Gebäude zulässig.

Die Summe aller Werbeflächen darf 5 % der Fassadenfläche der Straßenfront des Gebäudes, unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Paragraphen nicht über­schreiten.

(4) Unzulässig sind folgende Arten von Werbeanlagen:

a) serienmäßig hergestellte Werbeanlagen für Firmen oder Markenwerbung, soweit sie nicht auf den Stil des Hauses und die Umgebung Rücksicht nehmen.

b) Ausleger, wenn sie mehr als 50 cm vor die Gebäudefront reichen und ein horizontaler Abstand von 70 cm von der Bordsteinkante nicht eingehalten wi rd.

c) Werbeanlagen mit dauerndem Lichtwechsel oder zeitlicher Umschaltung. Lichtzeichen mit den Farben Grün-Gelb-Rot, wenn sie den Wechsel- oder Dauerlichtzeichen nach § 37 der Straßenverkehrsordnung ähnlich sind und dadurch eine Störung des Straßenverkehrs zu befürchten ist.

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