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Historische Türen sollen erhalten und bei Erneuerungen durch Türen gleichen Materials und gleichen Stils ersetzt werden. Garagentore sind in Material, Form und Farbe dem Gebäude anzupassen.
§ 10
Gebäudesoekel
D4!p Gebäudesockel darf höchstens bis Oberkante Erdgeschoßdecke sichtbar ausgebildet werden. Sie sollten in Naturstein, mit Natursteinverblendung oder als geputzte Sockel ausgeführt werden. Glasierte oder lackierte Oberflächen und die Verwendung von Kunststoffen sind nicht gestattet. Das gleiche gilt für die Anlagen von Freitreppen soweit sie vom öffentlichen Verkehrsraum eingesehen werden.
§ 11
Baikone und Brüstungen
Baikone und sonstige Brüstungen sind in ihren senkrecht stehenden Bauteilen und den Untersichten im Material und in der Farbgebung den Gebäuden anzupassen.
§ 12
Farbliche Gestaltung
Die farbliche Gestaltung von Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Anlagen ist mit der Farbgebung des Gesamtbildes in Einklang zu bringen.
Die äußere Farbgebung von Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Anlagen wird von einem Beauftragten der StadtP^fest- gelegt; dabei ist der Grundstückseigentümer oder Bauherr zu beteiligen.

