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(2) Dachvorsprünge sind in der vorhandenen Form zu erhalten, soweit sich die Kosten in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen halten.
Bei Neubauten haben sich die Dachvorsprünge in Ausladung und Form den in der Umgebung vorhandenen anzupassen.
(ß) Dachaufbauten sind nur in Form von Einzelgauben mit Giebel oder als Zwerchhäuser mit Giebel in maßstäblich auf den Baukörper und die Dachfläche abgestimmten Größe zulässig. Andere Dachaufbauten, insbesondere abgeschleppte Dachgauben, sind unzulässig. Die Gauben sind mit gleichem Material und in gleicher Art und Farbe wie das Hauptdach einzudecken. Übrige Flächen und Holzwerk sind in einem angemessenen Farbton zu halten.
(4) Bei Umbauten und Instandsetzungen sind die vorhandenen Details der Dächer, Dachvorsprünge und Dachaufbauten im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren zu erhalten.
§ 7
Fenster und Schaufenster
Bei der Gestaltung der Fenster und Scharenster ist hinsichtlich Form, Größe und Material auf die besondere Bedeutung dieser Bauelemente für die äußere Erscheinung eines Gebäudes, wie auf das Straßenbild zu achten. Schaufenster in Obergeschossen sind unzulässig. Geneigte Glasflächen sind unzulässig.
§ 8
Sonnenschutzeinrichtungen
Als Sonnenschutzeinrichtungen können Klapp- und Rolläden sowie Markisen Verwendung finden. Feststehende Einrichtungen und Vordächer sind nicht zulässig.
ng vom . 1976 P. VII
ig vom 1976 VII
ig von? 1976 VII
ng vom . 1976 P. VII
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§ 9
Türen und Tore
Für Hauseingänge, Baikone und Ladentüren gilt § 7 dieser Satzung entsprechend.
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