Akte 
Sitzung 26. Februar 1976
Entstehung
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in das vorhandene Straßen- und Platzbild, in ihre Umgebung und in das ^r j L bild insgesamt einfügen.

§ 4

Anpassung an die Umgebung

(1) Werden im Geltungsbereich dieser Satzung Gebäude errich­tet, geändert oder instand gesetzt, so sind die Gebäude­höhen, die Geschoßhöhen, die Dachformen und die Dachnei­gungen der umgebenden Bebauung anzupassen, Fassaden und Dachflächen sind entsprechend maßstäblich zu gliedern.

Die Außenflächen der Gebäude sind in einem Material auszuführen, das sich der Umgebung einfügt.

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(2) Bei geputzten Fassaden ist für die Putzstruktur eine ^

glatte Oberfläche zu wählen. Alle Strukturputze, ins­besondere Rauh-, Kratz- und Rindenputz sind unzulässig.

Unzulässig sind auch Metall- und Kunststoffverkleidung(amg(MOymMAM , -fürbaiar in attden-tscbtr Dcckancü

sowie Metall- und Glasfassaden.

§ 5

Holzfachwerk

Holzfachwerk ist, soweit vom öffentlichen Verkehrsraum ein­sehbar, von Überdeckungen freizuhalten. Bei Umbauten ist Fachwerk freizulegen,soweit der Erhaltungszustand des Ge­bäudes dies zuläßt oder das Fachwerk wieder instand gesetzt werden kann.

Bei der Renovierung füi daü t-, ,<. j.ild der &tadt bcdäußernde Gebäude kann die Freilegung von verdecktem Holzfachwerk verlangt werden.

§ 6

Dächer

(l) Dächer, dürfen nur mit Schiefer oder naturschiefer-

farbenem Kunstschiefer in altdeutscher Art eingedeckt werden.