in das vorhandene Straßen- und Platzbild, in ihre Umgebung und in das ^r j L bild insgesamt einfügen.
§ 4
Anpassung an die Umgebung
(1) Werden im Geltungsbereich dieser Satzung Gebäude errichtet, geändert oder instand gesetzt, so sind die Gebäudehöhen, die Geschoßhöhen, die Dachformen und die Dachneigungen der umgebenden Bebauung anzupassen, Fassaden und Dachflächen sind entsprechend maßstäblich zu gliedern.
Die Außenflächen der Gebäude sind in einem Material auszuführen, das sich der Umgebung einfügt.
<!
(2) Bei geputzten Fassaden ist für die Putzstruktur eine ^
glatte Oberfläche zu wählen. Alle Strukturputze, insbesondere Rauh-, Kratz- und Rindenputz sind unzulässig.
Unzulässig sind auch Metall- und Kunststoffverkleidung(amg(MOymMAM , -fürbaiar in attden-tscbtr Dcckancü
sowie Metall- und Glasfassaden.
§ 5
Holzfachwerk
Holzfachwerk ist, soweit vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar, von Überdeckungen freizuhalten. Bei Umbauten ist Fachwerk freizulegen,soweit der Erhaltungszustand des Gebäudes dies zuläßt oder das Fachwerk wieder instand gesetzt werden kann.
Bei der Renovierung füi daü t-, ,<. j.ild der &tadt bcdäußernde Gebäude kann die Freilegung von verdecktem Holzfachwerk verlangt werden.
§ 6
Dächer
(l) Dächer, dürfen nur mit Schiefer oder naturschiefer-
farbenem Kunstschiefer in altdeutscher Art eingedeckt werden.

