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über die Art der Gestaltung und der Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt Montabaur vom
Aufgrund des § I2ß Abs. 1 Ziffer 1, 2, 7 und Abs. ß, Ziff. 2 sowie Abs. 4 und 5 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27* Februar 1974 (GVB1. S. 53) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom l4. Dezember 1973 (GVB1. S.4l9) hat der Stadtrat mit Genehmigung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises folgende Satzung beschlossen:
Zweckbestimmung
Die Bestimmungen dieser Satzung dienen der Bewahrung kulturgeschichtlicher Bauzeugnisse und der Wahrung^fer Gestaltung des gewachsenen, charakteristischen Stadt- und Straßenbildes in der Stadt Montabaur.
§ 2
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für Veränderungen und Instandhaltung bestehender sowie für die Errichtung neuer Gebäude und baulicher Anlagen im Bereich der in Anlage 1 aufgeführten Straßenzüge, Plätze und Stadtteile, ferner für die in Anlage 2 aufgeführten Einzelbauten.
§ 3
Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung Bauliche Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung sind so zu gestalten und instand zu halten, daß sie sich nach Stel lung, Größe und Umriß, nach Bauart und Baustoff, nach Maßstab, Form und Farbgebung, in der Dachgestaltung und der Behandlung von Außenwandflächen
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