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V. AUSGRABUNGEN
(1) Für die Ausgrabung von Leichen, Urnen und deren
Wiederbeisetzung sind, ausschließlich evtl. Gebühren für die Gesundheitsfürsorge, den Amtsarzt und sonstige Stellen, grundsätzlich die entstandenen Lohn- und Sachkosten zu zahlen, jedoch mindestens nachstehende Gebühren:
a) bis zu zehnjähriger Ruhefrist DM 600,
b) nach zehn- bis dreißigjähriger Ruhefrist DM 400,
c) nach mehr als 30 Jahren DM 300,
d) bei Leichen und Leichenresten von Kindern
bis zu 10 Jahren DM 200,
e) für die Ausgrabung von Urnen oder deren
Entnahme aus einer Urnennische DM 40,
(2) VYerden die ausgegrabenen Leichen- oder Aschenreste auf einem auswärtigen Friedhof beigesetzt, ermäßigen sich die Gebühren nach Ziffer (1) um 20 Prozent.
(3) Erfolgt die Ausgrabung auf amtliche Anordnung, trägt die anordnende Dienststelle diese Kosten gemäß Ziffer (1)
VI. GEBÜHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON DENKMALEN UND GRABEINFASSUNGEN
( 1 )
Die Genehmigungsgebühren für Gedenkzeichen aus Stein, Holz, Eisen oder Bronze betragen bei Reihengrabstätten
DM
10,
(2)
Die Genehmigungsgebühren für die gleichen Gedenkzeichen betragen für jede einzelne
YV ahl grabstätte
DM
15,
(3) Die Genehmigungsgebühren für Steineinfassungen betragen:
a) für Kindergrabstätten
b) für Reihengrabstätten
c) für jede einzelne Wahlgrabstätte
VIII. GEWERBSMÄSSIGE ARBEITEN AUF DEM FRIEDHOF
(1) Die zur gewerbsmäßigen Grabpflege nach § 6 der Friedhofssatzung zugelassenen Gärtner haben für jede von ihnen zu pflegende Grabstätte eine jährliche Gebühr von DM 3,
für die Benutzung der Bewässerungseinrichtungen und der Abraumhalde zu zahlen. Bei mehrstelligen Grabstätten wird die Gebühr nach der Anzahl der Belegungsstellen berechnet.
§ 6 Abs. 6 der Friedhofssatzung ist zu beachten.
DM 3, DM 5, DM 10,
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