Akte 
Sitzung 16. Dezember 1971
Entstehung
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(2) Die gebührenpflichtigen Leistungen des abgelaufenen Kalenderjahres sind von den Gewerbetreibenden dem Friedhofsamt bis zum 31.12. eines jeden Jahres zu melden. Die Gebühren sind bis zum 15. Januar des folgenden Jahres zu zahlen.

VIII. GEBÜHRENZAHLUNG, GEBÜHRENERMÄSSIGUNG § 9 GEBÜHRENZAHLUNG

(1) Alle Gebühren - ausgenommen die gemäß § 8 - sind von den Antragstellern bzw. Nutzungsberechtigten auf Anforderung der Friedhofsverwaltung zu zahlen. Sie unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland- Pfalz vom 8.7.1957 (GVB1. S. 101).

(2) Die in den §§ 3 bis 7 bezeichneten Gebühren gelten für alle Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Montabaur waren oder ein Nutzungsrecht an einer Vtfahlgrabstätte nachweisen können.

Bei der Bestattung anderer Personen, bei denen eine Beisetzung nur nach vorheriger Zustimmung der Fried­hofs Verwaltung erfolgen kann, erhöhen sich die Gebühren

des § 3, Ziffer 1 bis 7 und § 4, Ziffer 1 bis 3

um die Hälfte, (siehe § 2 der Friedhofssatzung)

GEBÜHRENERMÄSSIGUNG

(3) Gebührenermäßigungen sind nur möglich für die Gebühren

§ 3, Ziffer 1 a) bis d),

Ziffer 2 a), c) 1.

Ziffer 4,

Ziffer 5,

§ 4, Ziffer 1 a) und b)

Ziffer 3 a) und c).

Sie werden gewährt auf Antrag in besonders gelagerten Ausnahmefällen.

(4) Über alle in dieser Gebührensatzung nicht geregelten Fälle entscheidet der Rat der Stadt Montabaur

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