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IX. RECHTSMITTEL
0 Gegen die Heranziehung zur Gebühr stehen dem Abgabepflichtigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.7.1960 (GVB1. S. 145) zu.
Durch Einlegen eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren nicht aufgehoben.
X. INKRAFTTRETEN
Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Am gleichen Tag tritt die Gebührensatzung vom 8. August 1966 und vom 9. Januar 1969 (1. Änderung) außer Kraft.
Montabaur, den*3cA3-A<jif! (Siegel)
Stadtverwaltung Montabaur
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VERMERK ÜBER DAS ZUSTANDEKOMMEN DER GEBÜHRENSATZ UND
1. Der Stadtrat hat die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung am 16. Dezember 1971 beschlossen.
Montabaur, den
Stadtverwaltung Montabaur
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Montabaur, denQjl.^.^"^!
2. Keine Bedenken
(Siegel)
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3. Die Gebührensatzung wurde am
Die Gebührensatzung wurde am durch amt
liche Bekanntmachung in der Westerwälder Zeitung und durch Aushang in der Zeit vom
öffentlich bekanntgemacht.
Montabaur, den

