Akte 
Sitzung 16. Dezember 1971
Entstehung
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IX. RECHTSMITTEL

0 Gegen die Heranziehung zur Gebühr stehen dem Abgabepflich­tigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Landes­gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.7.1960 (GVB1. S. 145) zu.

Durch Einlegen eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren nicht aufgehoben.

X. INKRAFTTRETEN

Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.

Am gleichen Tag tritt die Gebührensatzung vom 8. August 1966 und vom 9. Januar 1969 (1. Änderung) außer Kraft.

Montabaur, den*3cA3-A<jif! (Siegel)

Stadtverwaltung Montabaur

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VERMERK ÜBER DAS ZUSTANDEKOMMEN DER GEBÜHRENSATZ UND

1. Der Stadtrat hat die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung am 16. Dezember 1971 beschlossen.

Montabaur, den

Stadtverwaltung Montabaur

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Montabaur, denQjl.^.^"^!

2. Keine Bedenken

(Siegel)

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3. Die Gebührensatzung wurde am

Die Gebührensatzung wurde am durch amt­

liche Bekanntmachung in der Westerwälder Zeitung und durch Aushang in der Zeit vom

öffentlich bekanntgemacht.

Montabaur, den