Akte 
Sitzung 16. Dezember 1971
Entstehung
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IV. GEBÜHREN FÜR SONDERLEISTUNGEN

§5 (1) Für die Benutzung der Abraumhalde zur Beseitigung

abgängiger Blumen und Kränze oder der Abfuhr über­flüssiger Erdmassen nach erfolgtem Grabaushub wird zusammen mit den Bestattungsgebühren ein einmaliger Betrag von DM

erhoben.

Bei der Bestattung von Kindern bis zum vollende­ten 5. Lebensjahr ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.

(2) Für die Benutzung des Einsegnungsraumes bei Trauer­

feierlichkeiten wird für Verstorbene, die nach auswärts überführt werden, eine Gebühr von DM

berechnet.

(3) Für die Benutzung des Obduktionsraumes werden DM

berechnet.

( 4 ) Für die Aufbahrung einer Leiche, die nicht auf dem städtischen Friedhof bestattet wird, sind für die Benutzung des Aufbahrungsraumes

für den ersten Tag DM

für jeden weiteren Tag DM

zu zahlen. Jeder angefangen? Tag wird voll berechnet.

( 5 ) Bei Einlieferung einer Leiche

nach 17.00 Uhr wird ein Zuschlag von DM

nach 22.00 Uhr wird ein Zuschlag von DM

erhoben.

(6) Die Gebühr für Leistungen gern. § 31 Abs. 4 der Friedhofssatzung (Legate) beträgt für

a) eine Reihengrabstätte (30 Jahre Ruhefrist) DM 1

b) eine Einzelwahlgrabstätte und jede weitere

Wahlgrabstätte (50 Jahre Nutzungszeit) DM 2

(7) Soll eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist

oder Nutzungszeit auf Antrag der Unterhaltungs­verpflichteten durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet oder aufgehoben werden, sind bei Urnengrabstätten in Mauernischen DM

Urnengrabstätten in Urnengrabblocks DM

Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrab­stätten DM

Doppel- und Mehrfachwahlgrabstätten DM

zu zahlen.

(8) Gebühren für Sonderleistungen der Friedhofs­verwaltung, die durch unabwendbare Ereignisse oder höhere Gewalt bedingt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten fest­gesetzt.

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