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IV. GEBÜHREN FÜR SONDERLEISTUNGEN
§5 (1) Für die Benutzung der Abraumhalde zur Beseitigung
abgängiger Blumen und Kränze oder der Abfuhr überflüssiger Erdmassen nach erfolgtem Grabaushub wird zusammen mit den Bestattungsgebühren ein einmaliger Betrag von DM
erhoben.
Bei der Bestattung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
(2) Für die Benutzung des Einsegnungsraumes bei Trauer
feierlichkeiten wird für Verstorbene, die nach auswärts überführt werden, eine Gebühr von DM
berechnet.
(3) Für die Benutzung des Obduktionsraumes werden DM
berechnet.
( 4 ) Für die Aufbahrung einer Leiche, die nicht auf dem städtischen Friedhof bestattet wird, sind für die Benutzung des Aufbahrungsraumes
für den ersten Tag DM
für jeden weiteren Tag DM
zu zahlen. Jeder angefangen? Tag wird voll berechnet.
( 5 ) Bei Einlieferung einer Leiche
nach 17.00 Uhr wird ein Zuschlag von DM
nach 22.00 Uhr wird ein Zuschlag von DM
erhoben.
(6) Die Gebühr für Leistungen gern. § 31 Abs. 4 der Friedhofssatzung (Legate) beträgt für
a) eine Reihengrabstätte (30 Jahre Ruhefrist) DM 1
b) eine Einzelwahlgrabstätte und jede weitere
Wahlgrabstätte (50 Jahre Nutzungszeit) DM 2
(7) Soll eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist
oder Nutzungszeit auf Antrag der Unterhaltungsverpflichteten durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet oder aufgehoben werden, sind bei Urnengrabstätten in Mauernischen DM
Urnengrabstätten in Urnengrabblocks DM
Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten DM
Doppel- und Mehrfachwahlgrabstätten DM
zu zahlen.
(8) Gebühren für Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung, die durch unabwendbare Ereignisse oder höhere Gewalt bedingt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.
15 ,—
60,—
100 ,—
20 ,—
10 ,—
15,—
30,—
.500,—
. 000 ,—
10 ,—
20 ,—
100 ,—
150 ,—

