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(9) Eine Ermäßigung der Gebühren tritt ungeachtet des § 9, Ziffer 3 nicht ein, auch wenn auf eine der vorgenannten Leistungen freiwillig verzichtet wird oder ein Beerdigungsinstitut die Leichenaufbahrung durchführt.
III. GEBÜHR FÜR DEN ERWERB DES NUTZDNGSKECHTES AN REIHEN-, WAHL- UND URNENGRABSTÄTTEN (NUTZUNGSGEBÜHREN)
§4 (1) Für die Nutzung von Reihengrabstätten werden bei Erd
bestattungen für die in der Friedhofssatzung bestimmte Ruhefrist als einmalige Gebühr berechnet:
a) bei verstorbenen Personen nach vollendetem
5. Lebensjahr DM 150,
b) bei verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren
und anmeldepflichtigen Totgeburten DM 100,
(2) Für die Nutzung von Wahlgrabstätten, während der in der Friedhofssatzung bestimmten Nutzungszeit, werden berechnet:
für eine Einzelwahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte DM 400,'
(3) Für die Nutzung von Urnengrabstätten werden bei Feuerbestattungen für die in der Friedhofssatzung bestimmte Ruhefrist als einmalige Gebühr berechnet:
a) Reihengrabstätten
im Urnengrabblock in der Urnenmauer (Urnennische)
b) Wahlgrabstätten
im Urnengrabblock in der Urnenmauer Einzelnische als Doppelnische
ne Grabstätte (Urnennische) als
c) für die Mitbenutzung einer bereits durch Erdbestattung belegten Reihengrabstätte
d) für die Mitbenutzung einer bereits durch Erdbestattung genutzten Vfahlgrabstätte,
für jede Urne
( 4 ) Für die Umschreibung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine Gebühr von erhoben
( 5 ) Die Gebühr für Anfertigung einer Zweitschrift der in Verlust geratenen Grabanweisung beträgt
DM'
DM
100,—
250,—
DM
200,—
DM
DM
300,—
400,—
DM
50,—
DM
100,—
DM
15,—
DM
5,—
des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten ist eine Nacherwerbsgebühr zu zahlen.
Wird die Dauer verlängert, so Diese wird unter Berücksichtigung des Zeitraumes, den die Verlängerung gelten soll, nach den z. Zt. Nacherwerbs gültigen Nutzungsgebühren berechnet.
für
des

