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(2) Für die Beisetzung von Urnen in Urnenreihengrab—
Stätten und Urnenwahlgrabstätten
a) Reihengrabstätten
im Urnenreihengrabblock und in Reihengrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen DM 60,—
b) WaLlgrabstätten
im Urnenwahlgrabblock und in Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen DM 60,—
c) 1. in der Urnenmauer (Urnennische) bei
einer Ruhefrist von 30 Jahren und
2. in der Urnenmauer (Urnennische) bei
einer Nutzungszeit von 50 Jahren DM 30,—
(3) Für öie Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung, (Sargschachtel) unter Vorlage des Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführt
werden, beträgt die Gebühr DM 30,—
(4) Für die Beisetzung einer Mutter, die gleichzeitig mit ihrem neugeborenen oder noch nicht ein Jahr alten Kind stirbt und mit diesem zusammen in einem gemeinsamen Sarg beigesetzt wird, ist nur die Gebühr nach Ziffer (1) a) zu zahlen.
(5) Für Geschwister unter drei Jahren, die bei gleichzeitigem Tod gemeinsam in einem Sarg beigesetzt werden, wird nur die Gebühr nach Ziffer (1) c) oder d) berechnet.
(6) Für die Wiederbestattung von Leichen, die nach der Ausgrabung von einem auswärtigen Friedhof nach Montabaur überführt werden, sind 80 Prozent der Normalgebühren nach Ziffer (1) zu entrichten.
(7) Für die Bestattungen in den Ausnahmefällen des
§ 8, Abs. 4 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Montabaur erhöhen sich die Gebühren um die tatsächlich durch Überstundenoder Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Bundesmanteltarifvertrag (BMT) in der jeweils geltenden Fassung entstehenden Mehrkosten. 4..
Im übrigen gilt § 5, Ziffer 8 der Gebührensatzung.
(8) Für die unter Ziffer (1) genannten Gebühren werden bei einem Begräbnis folgende Leistungen durch die Friedhofsverwaltung erbracht:
die Grabbereitung,
die Benutzung des Aufbahrungsraumes, (siehe § 5 Ziffer 5) die A.ufbahrung im Einsegnungsraum, die Überführung der Leiche nach dem Grabe das Einsenken des Sarges oder der Urne, das Schließen und Hügeln des Grabes, die Bestellung der Leichenträger, die Errichtung eines Erdlagers.
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