GEBÜHRENSATZUNG vom 3o .
zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt M o n t a b a u r
Aufgrund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) in Verbindung mit § 16 Durchführungsverordnung - Gemeindeordnung (GVB1, Rheinland-Pfalz S. 251) vom 3.12.1964 und der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.11.1954 (GVB1. S. 139) in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat am 16. Dezember 1971 folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. GEBÜHRENPFLICHT
Für die Benutzung des Friedhofs der Stadt Montabaur sowie für die Inanspruchnahme anderer Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung erhoben.
(1) Gebührenpflichtig für Erstbestattungen ist:
wer nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen oder
wer sich der Stadt gegenüber zur Übernahme der Bestattungs kosten verpflichtet hat.
(2) Als Gebührenpflichtige kommen weiter infrage:
a) der jeweilige Antragsteller für die Bestattung, Umbettung oder Überführung einer Leiche;
b) die Erben;
c) die als unterhaltungspflichtig in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie.
Ob die Verstorbenen zu Lebzeiten unterhaltsbedürftig waren, ist dabei ohne Belang.
II. BESTATTUNGSGEBÜHREN
(i) Die Gebühren für Erstbestattungen von Leichen auf dem städtischen Friedhof betragen:
a)
für Personen ab vollendetem 10. Lebensjahr
DM
200,-
b)
für Kinder ab vollendetem 5. bis zum 10. Lebensjahr
DM
150,-
c)
für Kinder ab vollendetem 1. bis zum 5. Lebens jahr
DM
80,-
d)
für Kinder unter einem Lebensjahr und für anmeldepflichtige Totgeburten
DM
40,-

