- 2 -
2. Für Grundstücke ohne Wasserzähler wird ein Pauschalsatz Er beträgt:
a) für jede Person und Monat 1,5 cbm
b) für jeden PKW oder LKW und Monat 1,5 cbm
c) für ein WC bzw. Bad wird je Person ein Zuschlag von 25 % (je WC bzw.
Bad) zu dem unter a festgesetzten Pauschalsatz erhoben.
Die Gebühr ist für jeden angefangenen Monat zu entrichten.
ß. Für die Bereitstellung von Wasserzählern werden Gebühren erhoben. Sie betragen monatlich:
a) für Wasserzähler der Nenngröße 3 und 5 _ 2, - 1
b) für Wasserzähler der Nenngröße 7 und 11 4,- 3
c) für Wasserzähler der Nenngröße 20 ^
d) für Verbundzähler und Standrohre mit Wasserzähler 2 % des Anschaffungswertes
Die Gebühr ist für jeden angefangenen Monat zu entrichten.
Für die Bereitstellung eines Bauwasseranschlusses beträgt die einmalige Gebühr 15,- DM.
4. Bei Anschlußnehmern^ 14 Abs.2.der Satzung vom 2o.4.1966 über den An)
an die städt.Wasserleitung u.über die Abgabe von!
a) mit übermäßigem Wasserbedarf,
b) deren Belieferung besonderer techn. Hilfsmittel bedarf,
c) die nicht zum Versorgungsgebiet gehören
kann die Lieferung von Wasser vom Abschluß besonderer Vereinbarungen (Sonderabnehmerverträge) abhängig gemacht werden.
5. Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des an der Wasserleitung angeschlossenen Grundstücks. Neben ihm haften für die Gebühren auch die aufgrund eines Miet- und Pacht- oder ähnlichen Rechts Verhältnisses zur Benutzung des Grundstückes oder von Grundstücksteilen (Wohnungen, Gärten, Hofräume usw.) Berechtigten nach dem Verhältnis ihrer Anteile, es sei denn, daß sie ihre Zahlungspflicht gegenüber dem Eigentümer schon vor ihrer Inanspruchnahme durch das Wasserwerk genügt haben.
6. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Tag, an dem der Anschluß an die Wasserleitung betriebsfertig hergestellt ist. Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, so hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Tage der grundbuchamtlichen Eigentumsübertragung zu zahlen, wenn der neue Eigentümer diese Verpflichtung nicht zu einem de) Wasserwerk mitzuteilenden früheren Zeitpunkt übernimmt. Unterbleibt die Mitteilung über die Besitzübergabe, so haftet der alte Eigentümer für die Gebühren bis zu dem Tage, an dem das Grundstück grundbuchamtlich auf den neuen Eigentümer überschrieben wird.
Diese Vorschrift gilt entsprechend für die genannten Nutzungsberechtigten und für die Mitschuldner nach Abs. 5*
. Die Wassergebühren sind innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung der Rechnung an die Stadtkasse Montabaur zu zahlen.
- 3 -
1
7

