Akte 
Sitzung 16. Dezember 1971
Entstehung
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vom

S a t

z u n g

21.H. 71

der Stadt Montabaur

über die Beiträge für den Anschluß an die städtische Wasserleitung und über die Gebühren für den Bezug von Wasser aus der städtischen Wasserleitung.

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbstverwaltungs gesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25. $. 1964 (GVB1*. S. 145) in Verbindung mit § 16 Durchführungsverordnung - Gemeinde- ordnung (GVB1. Rheinland-Pfalz S. 251) vom 3. 12. 1964 und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. 11. 1954 (GVB1. S. 139) in der zur Zeit gültigen Fassung und § l8 der Satzung der Stadt Montabaur über den Anschluß an die städtische Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser vom 20. April 1966 wird auf Beschluß des Stadtrates vom 16.Dezember 197 1 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Beiträge

Jeder Grundstückseigentümer hat sich an den erstmaligen Her­stellungskosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, zu beteiligen. Die Kosten werden entsprechend der Frontmeter­länge des Grundstückes umgelegt.

Liegt ein Grundstück als Eckgrundstück oder an 2 oder mehreren mit einer Wasserleitung versehenen Straßen, so wird der Kosten­anteil nur nach der Frontlänge an der Straße bemessen, an deren Wasserleitung es angeschlossen, ist.

Für ein in sich abgeschlossenes Baugebiet kann der gesamte Auf­wand der Wasserleitung ermittelt und auf die Anlieger umgelegt werden.

Die Pflicht zur Zahlung des einmaligen Beitrages entsteht mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Straßenwasserleitung.

Der einmalige Beitrag wird innerhalb eines Monats nach Zu­stellung des Beitragsbescheides fällig.

Die Beiträge dieser Satzung sind Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer). Diesen Nettopreisen ist die Umsatzsteuer in der Höhe hinzuzurechnen, wie sie sich aus dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils gültigen im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung ergibt.

§ 2

Gebühren

Für die Benutzung der Wasserleitung, die Bereithaltung des Anschlusses und die verbrauchte Wassermenge wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt für jeden cbm Wasser -.90 DM.