Akte 
Sitzung 16. Dezember 1971
Entstehung
Einzelbild herunterladen

8 . Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.

9. Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfalle eine unzumut­bare besondere Härte dar, kann sie ganz oder teilweise erlassen werden. Auf den Erlaß besteht kein Rechtsanspruch.

10. Die Gebühren dieser Satzung sind Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer).

Diesen Nettopreisen ist die Umsatzsteuer in der Hohe hinzuzu­rechnen, wie sie sich aus dem Umsatzsteuergesetz in der je­weils gültigen im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung er­gibt .

§ 3

Abschlagzahlung/Vorauszahlung

1 . Das Wasserwerk ist berechtigt, von dem Zahlungspflichtigen für einen Zeitabschnitt von 2 Monaten eine Abschlagzahlung der nach § 2 zu entrichtenden Gebühren zu verlangen.

Eine Vorauszahlung kann verlangt werden, wenn in das beweg­liche Vermögen des Zahlungspflichtigen fruchtlos vollstreckt worden ist oder wenn er bereits wiederholt mit Zahlungen an das Wasserwerk in Verzug geraten ist.

2 . In der Regel muß die Verbrauchsgebühr in Höhe des Rechnungs­betrages vorausgezahlt werden, der dem vom Wasserwerk ge­schätzten Verbrauch zwischen zwei Ablesungen entspricht.

ß. Nach Abmeldung des Wasserbezuges zahlt die Stadtkasse die überschüssige Vorauszahlung zurück. Die Stadtkasse wird von der Rückzahlungsverpflichtung durch Zahlung an den Überbrin­ger der Einzahlungsbestätigung befreit.

§ 4

Zustellung, Beitreibung und Rechtsmittel

Für Zustellungen gilt das Landesgesetz über Zustellung in der Verwaltung vom l4. ß. 1955 (GVB1. S. 25 ),

für die Beitreibung das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz vom 8 . 7* 1957 (GVB1, S. 101) und

für Rechtsbehclfe die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. i 960

(BGBl. S. 17) und dem hierzu für Rheinland-Pfalz ergangenen Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. 7. I960 (GVB1. S. 145).