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Die in der Jahresrechnung im einzelnen nachgewiesenen Haushai tsüberschreitungen, für die eine besondere Genehmigung während des Rechnungsjahres nicht erteilt worden ist, werden hiermit nachträglich gebilligt.
Der Bürgermeister und die Beigeordneten, soweit sie den Bürgermeister vertreten haben, haben an der Beschlußfassung des Stadtrates über die Entlastung nicht teilgenommen (§ 74 DVO zu § 113 GO).
Punkt I/6, Vorlage Nr. 271
Entlastungserteilung des Bürgermeisters für die Wirtschaftsjahre 1969/70 (Wasserwerk)
Werkleiter Glasner trägt die Begründung vor.
Ratsmitglied Witte übernimmt kurzfristig die Leitung der Sitzung, um die Entlastung des Bürgermeisters (§ 113 00) durchführen zu können.
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Aufgrund der Prüfung des Wasserwerkes durch die Mittelrheinische Treuhand GmbH - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Koblenz - haben sich hinsichtlich der formellen und materiellen Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens keine wesentlichen Beanstandungen ergeben, so daß der Jahresabschluß zum 31* 12. 1969 und der Jahresabschluß zum 31* 12. 1970 festgestellt und dem Bürgermeister Entlastung erteilt wird.
Der ausgewiesene Jahresgewinn 1969 iu Höhe von 29*139)42 DM und der Gewinn 1970 in Höhe von 28.545)54 DM werden zur Stärkung der Finanzkraft des Wasserwerkes den offenen Rücklagen zugeführt.
Der sich aus der Betriebsprüfung ergebende Mehrgewinn in Höhe von 3.506,50 DM für die Geschäftsjahre 1966 und 1967 wird ebenfalls der offenen Rücklage zugeführt.
Der Bürgermeister und die Beigeordneten, soweit sie den Bürgermeister vertreten haben, nahmen an der Beschlußfassung des Stadtrates über die Entlastung nicht teil (§ 74 DVO zu § 113 GO).
Punkt 1/7) Vorlage Nr. 272
Beschlußfassung über die Satzung der Stadt Montabaur über die Beiträge für den Anschluß an die städtische Wasserleitung und über die Gebühren für den Bezug von Wasser aus der städtischen Wasserleitung
Die Stellungnahmen der beiden Stadtratsfraktionen ergeben, daß eine Erhöhung des Wasserpreises von bisher -,60 DM auf -,90 DM vorgeschlagen wird. Der Vorsitzende verliest nochmals die entsprechenden Prüfungsvermerke des Landesrechnungshofes.
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