Akte 
Sitzung 16. Dezember 1971
Entstehung
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Werkleiter Glasner verliest den vorliegenden Satzungsentwurf.

Eine endgültige Ausfertigung dieser Satzung ist der Nieder­schrift beigefügt.

Der Stadtrat beschließt einstimmig die Satzung der Stadt Montabaur über die Beiträge für den Anschluß an die städtische Wasserleitung und über die Gebühren für den Bezug von Wasser aus der städtischen Wasserleitung.

Gleichzeitig treten die bisherige Satzung vom 20. April 1966 und die 1. Änderung zu dieser Satzung vom 22. Dezember 1967 außer Kraft.

Das Stimmrecht des Bürgermeisters ruht gern. § 37 (3) 60.

Punkt 1/8, Vorlage Nr. 273

Beschlußfassung über die Änderung der Beitrags­und Gebührenordnung zur Satzung über die Ent­wässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Montabaur vom 19* 1. 1962

Beide Stadtratsfraktionen schlagen eine Erhöhung der Kanalbenutzungs­gebühr auf -,70 DM vor.

Der Stadtrat beschließt einstimmig die Satzung der Stadt Montabaur zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Montabaur vom 19* 1* 1962 (2. Änderung).

Das Stimmrecht des Bürgermeisters hat gern. § 37 (3) 60 geruht.

Nach Ablauf des nächsten Jahres soll diese Satzung nochmals über­prüft werden.

Punkt 1/9s Vorlage Nr. 274

Beschlußfassung über die Neufestsetzung des Wasser­preises für das Krankenhaus

Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

Der vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 24. 1. 1957 genehmigte und unter dem 31. 1. 1957 mit der Caritasvereinigung GmbH abge­schlossene Wasserlieferungsvertrag ist zum ßl. 12. 1971 zu kündigen.

Ab 1. 1. 1972 ist die Gebührenberechnung entsprechend der jeweils gültigen Satzung über die Gebühren und Beiträge für die Wasser­lieferung vorzunehmen.

Der Caritasvereinigung GmbH wird aber weiterhin gestattet, die Wasserversorgung des Arbeitshauses, der Ökonomie mit Gärtnerei und das Vinzenzhaus aus der Eigenwasserversorgungsanlage vorzu­nehmen. Auf Wunsch kann die Belieferung mit Wasser aus der öffent­lichen Wasserversorgungsanlage für diese Einrichtungen zu jedem Zeitpunkt erfolgen.

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