Akte 
Sitzung 15. Mai 1979
Entstehung
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Stellungnahme der Verwaltung:

Die Planfestsetzungen sollen anhand der ergänzten Planunter­lagen überprüft und den wirtschaftlichen Einheiten, soweit möglich, angepaßt werden.

14) Der Eigentümer Windeck stellt fest, daß die vorgesehene

Bebauung auf der Parzelle Nr. 211 nicht durchführbar ist, solange die Störung durch den Schlachtbetrieb Zühlke be­stehe. Sollte der Betrieb Zühlke, Parzelle Nr. 258/1, weiterhin Schlachtungen ausführen, so wird Einspruch gegen die Ausweisung der überbaubaren Flächen im rückwärtigen Teil des Grundstückes erhoben.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Einspruch erledigt sich 'durch die beabsichtigte Ver­lagerung des Betriebes Zühlke.

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Bezüglich des Schlachtbetriebes Zühlke erklärt der Eigen­tümer, daß der vorhandene Betrieb und die dazugehörigen Gebäude überwiegend neu gebaut seien (2-3 Jahre alt) und ihm daher eine Veränderung der Nutzung nicht zuge­mutet werden könne. Falls die Stadt an der Planungsabsicht festhält, eine Weiterführung des Schlachtbetriebes durch planerische Maßnahmen auszuschließen, wird ein Übernahme­verlangen durch den Eigentümer gestellt werden unter der Maßgabe, ein geeignetes Ersatzgrundstück zur Verfügung zu stellen.

Stellungnahme der Verwaltung:

An der Planaussage für diesen Bereich muß grundsätzlich festgehalten werden. Das Schlachthaus ist zu beseitigen. Über die Konditionen einer Verlegung des Betriebes ist im Einzelnennit dem Eigentümer zu sprechen.

Diese Stellungnahme gilt sinngemäß für die Schreinerei Lena&f, die als solche auf dem Grundstück Steinweg 34a langfristig nicht fortgeführt werden kann, da es sich bei beiden Betrieben um Gewerbebetriebe mit stark störenden Immissionen handelt.

16) Sämtliche Eigentümer, deren Gebäude vom Abbruch betroffen sind bzw. deren Grundstücksnutzung durch planerische Fest­setzungen grundsätzlich verändert wird, erheben zunächst Einspruch gegen die planerischen Festsetzungen, bis im Einzelnen eine Erörterung der Verlegungsmöglichkeiten etc. die wirtschaftliche Seite der Angelegenheit regelt. Dies gilt insbesondere für die Grünanlage auf dem Grundstück Zühlke, den Abbruch der Verkaufshalle Arnst und den Abbruch des Gebäudes Steinweg 36.

Stellungnahme der Verwaltung:

Soweit aus städtebaulichen Gründen der Abbruch unvermeidbar ist, muß an den Planungsabsichten festgehalten werden. Dies gilt insbesondere für die 3 oben aufgeführten Grundstücke.

Die wirtschaftliche Seite muß mit den Eigentümer im Einzelnen noch geklärt werden.

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