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Die Geschossigkeit beidseitig soll auf II und III Geschosse beschränkt werden. Das dritte Geschoß darf jedoch nur im Dach untergebracht werden. Die Dachn- neigung wird mit 45^ festgesetzt.
Die notwendigen Neubauten sind dem Charakter der historischen Nachbarbauten anzupassen. Soweit möglich, sollen die Altbauten modernisiert werden.
Das städt. Haus Steinweg Nr. 13 muß nicht mehr für die Tiefgarageneinfahrt abgerissen werden. Seine Erhaltung wird vorgeschlagen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dem Vorschlag sollte entsprochen werden und das Gebäude u.U. gemeinsam mit dem Gebäude Steinweg Nr. 15 modernisiert werden. Das Fachwerk ist, soweit vorhanden, freizulegen und zu restaurieren.
Der Eigentümer des Hauses Steinweg Nr. 15 protestiert gegen den vorgesehenen Abbruch des Gebäudes aus wirtschaftlichen Gründen. Auch ein Teilabbruch zur Erreichung der Festsetzungen des Bebauungsplanes erscheint wirtschaftlich nicht vertretbar. Falls an dem Abbruch oder teilweisen Abbruch festgehalten wird, muß ein Ersatzobjekt zur Verfügung gestellt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus städtebaulichen Gründen ist der teilweise Abbruch im rückwärtigen Bereich nicht zu vermeiden. Über die Vermeidung von wirtschaftlichen Härten ist mit dem Eigentümer weiter zu verhandeln.
Der Eigentümer Baldus stellt fest, daß der städtische Weg auf der Parzelle zwischen den Hausgrundstücken Bahnhofstraße 1-3 und dem rückwärtigen Teil des Hauses Bahnhofstraße 5 eingezogen würde. Auf den Weg ist nicht verzichtbar, da beide Nachbarn über diesen Weg ihre Andehnung erhalten.
Stellungnahme der Verwaltung :
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Der Anregung wird entsprochen. Die städt. Parzelle soll als Wegefläche in diesem Bereich erhalten bleiben.
Auf dem Grundstück Bahnhofstr. 5 wird ein Kinosaal betrieben, dessen Ausgang über benachbarte angepachtete Grundstücke im Bereich des geplanten Parkplatzes geführt wird. EinTeil- abbruch des Ausganges ist nicht möglich.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Plan ist entsprechend abzuändern und ggfs, der Parkplatz zu verkleinern.
Der Eigentümer Zühlke regt eine Bodenordnung zwischen den Häusern Bahnhofstr. 9 und 11 an, die es ermöglicht, von der Bahnhofstraße aus rechtswinklig die Baulücke zu schließen.
Im rückwärtigen Bereich des Grundstückes Bahnhofstr. 11 sind zu der Metzgerei gehörige notwendige neue Betriebsräume (im übrigen nicht vollständig eingezeichnet), die nicht abgebrochen werden können. Insofern legt der Eigentümer gegen die Planfestsetzungen Einspruch ein.
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