Akte 
Sitzung 23. Februar 1978
Entstehung
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haus in einem gemieteten Kellerraum Kfz.-Nummernschilder zu prägen und zu verkaufen. Hierzu würden keine baulichen Veränderungen an der Außenwand vorgenommen. Es ist lediglich eine Türöffnung anzulegen, um einen Zugang von außen zu ermöglichen und ein Hinweisschild auf dem Grundstück anzubringen.

Wie der Bauamtsleiter berichtet, wurde ein gleichgelagerter Bauantrag in der Ver­gangenheit zweimal im Bauausschuß nach Beratung abgelehnt. Es handelte sich hier­bei um einen Antrag zur Nutzungsänderung für das Gebäude Koblenzer Str. 34. Ein weiterer dritter Antrag der Firma Fieseier, Bonn, liegt ebenfalls vor.

Die Kreisverwaltung hatte mittlerweile um eine Überprüfung der ablehnenden Entschei­dung der Stadt zum ersten Bauantrag gebeten, da sie rechtlich nicht haltbar sei.

Vom Bauausschuß wurde daraufhin die Bauvoranfrage abgelehnt, da das vorgesehene Werbeschild und das zu erwartende Schaufenster städtebaulich nicht mit der umge­benden Bebauung in Einklang zu bringen seien und die Genehmigung eines Verkaufs­raumes für Autoschilder und Autozubehör eine Verkehrskonzentration mit gefährlichen Auswirkungen für den starken Straßenverkehr in diesem Bereich zur Folge haben würde.

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Die Kreisverwaltung hat nach dieser Stellungnahme die beantragte Nutzungsänderung abgelehnt, wobei sich dieser Versagungsbescheid im wesentlichen auf das fehlende Einvernehmen der Stadt Montabaur begründet. Da der Antragsteller Widerspruch einge­legt hat, ist das Verfahren beim Kreisrechtsausschuß zur Entscheidung anhängig.

Mit einer für den Antragsteller positiven Entscheidung ist jedoch wegen des feh­lenden Einvernehmens der Stadt Montabaur auch hier nicht zu rechnen, so daß es dann zu einer baurechtlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht kommen wird. Es kann davon ausgegangen werden, daß das Verwaltungsgericht zu Gunsten des Antrag­stellers entscheidet, da nach der Baunutzungsverordnung z. B. in einem reinen Wohn­gebiet Läden und nichtstörende Handwerksbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfes usw. zugelassen sind. Hier könnte man von seiten der Stadt jedoch ohne große Aus­sicht auf Erfolg argumentieren, daß die beantragten gewerblichen Einrichtungen nicht für den Bedarf der angrenzenden Bewohner seien. Das betreffende Gebiet ist als all­gemeines Wohngebiet ausgewiesen, in dem nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise allgemeine nichtstörende Gewerbebetriebe zugelassen werden können. Es geht nun in ^ der heutigen Stadtratsitzung darum zu entscheiden, ob die bisher ablehnende Einstei -

* lung der Stadt Montabaur beibehalten werden soll und es dann mit Sicherheit zu einer

für die Stadt negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kommt, oder ob den drei Bauanträgen stattgegeben wird.

Auf Anfrage des Ratsmitgliedes Schweizer (BSP) teilt Bürgermeister Mangels mit, daß er den Kreis veranlaßt habe, die vom Kreisbauamt bereits beabsichtigte Ein­stellung der Bauarbeiten bis zur endgültigen Entscheidung durch den Stadtrat zurück­zustellen. Daher sind in den betreffenden Gebäuden in der Koblenzer Str. die Umbau­arbeiten im vollen Gange und das Gewerbe wird auch ausgeübt. Da die Montage teil­weise auf dem Bürgersteig bzw. der Fahrbahn der Koblenzer Str. durchgeführt wird, ist dieser Gefährdung des Straßenverkehrs durch entsprechende Anbringung des Verkehrs­zeichens "absolutes Halteverbot" vorzubeugen.

Nach ausführlicher Diskussion faßt der Stadtrat bei 15 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme sowie einer Enthaltung folgenden Beschluß:

1. Der Stadtrat stimmt dem Bauantrag der Firma Jakob Böckling, Montabaur, zu und fordert einen gesonderten Antrag für die Anbringung der Werbeanlage.

2. Der Stadtrat nimmt seine bisher ablehnende Stellungnahme gegenüber dem Bauantrag S. Becker, Altenkirchen, zurück und fordert auch hier einen gesonderten Antrag für die Anbringung der Werbeanlage.

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