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haus in einem gemieteten Kellerraum Kfz.-Nummernschilder zu prägen und zu verkaufen. Hierzu würden keine baulichen Veränderungen an der Außenwand vorgenommen. Es ist lediglich eine Türöffnung anzulegen, um einen Zugang von außen zu ermöglichen und ein Hinweisschild auf dem Grundstück anzubringen.
Wie der Bauamtsleiter berichtet, wurde ein gleichgelagerter Bauantrag in der Vergangenheit zweimal im Bauausschuß nach Beratung abgelehnt. Es handelte sich hierbei um einen Antrag zur Nutzungsänderung für das Gebäude Koblenzer Str. 34. Ein weiterer dritter Antrag der Firma Fieseier, Bonn, liegt ebenfalls vor.
Die Kreisverwaltung hatte mittlerweile um eine Überprüfung der ablehnenden Entscheidung der Stadt zum ersten Bauantrag gebeten, da sie rechtlich nicht haltbar sei.
Vom Bauausschuß wurde daraufhin die Bauvoranfrage abgelehnt, da das vorgesehene Werbeschild und das zu erwartende Schaufenster städtebaulich nicht mit der umgebenden Bebauung in Einklang zu bringen seien und die Genehmigung eines Verkaufsraumes für Autoschilder und Autozubehör eine Verkehrskonzentration mit gefährlichen Auswirkungen für den starken Straßenverkehr in diesem Bereich zur Folge haben würde.
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Die Kreisverwaltung hat nach dieser Stellungnahme die beantragte Nutzungsänderung abgelehnt, wobei sich dieser Versagungsbescheid im wesentlichen auf das fehlende Einvernehmen der Stadt Montabaur begründet. Da der Antragsteller Widerspruch eingelegt hat, ist das Verfahren beim Kreisrechtsausschuß zur Entscheidung anhängig.
Mit einer für den Antragsteller positiven Entscheidung ist jedoch wegen des fehlenden Einvernehmens der Stadt Montabaur auch hier nicht zu rechnen, so daß es dann zu einer baurechtlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht kommen wird. Es kann davon ausgegangen werden, daß das Verwaltungsgericht zu Gunsten des Antragstellers entscheidet, da nach der Baunutzungsverordnung z. B. in einem reinen Wohngebiet Läden und nichtstörende Handwerksbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfes usw. zugelassen sind. Hier könnte man von seiten der Stadt jedoch ohne große Aussicht auf Erfolg argumentieren, daß die beantragten gewerblichen Einrichtungen nicht für den Bedarf der angrenzenden Bewohner seien. Das betreffende Gebiet ist als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, in dem nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise allgemeine nichtstörende Gewerbebetriebe zugelassen werden können. Es geht nun in ^ der heutigen Stadtratsitzung darum zu entscheiden, ob die bisher ablehnende Einstei -
* lung der Stadt Montabaur beibehalten werden soll und es dann mit Sicherheit zu einer
für die Stadt negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kommt, oder ob den drei Bauanträgen stattgegeben wird.
Auf Anfrage des Ratsmitgliedes Schweizer (BSP) teilt Bürgermeister Mangels mit, daß er den Kreis veranlaßt habe, die vom Kreisbauamt bereits beabsichtigte Einstellung der Bauarbeiten bis zur endgültigen Entscheidung durch den Stadtrat zurückzustellen. Daher sind in den betreffenden Gebäuden in der Koblenzer Str. die Umbauarbeiten im vollen Gange und das Gewerbe wird auch ausgeübt. Da die Montage teilweise auf dem Bürgersteig bzw. der Fahrbahn der Koblenzer Str. durchgeführt wird, ist dieser Gefährdung des Straßenverkehrs durch entsprechende Anbringung des Verkehrszeichens "absolutes Halteverbot" vorzubeugen.
Nach ausführlicher Diskussion faßt der Stadtrat bei 15 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme sowie einer Enthaltung folgenden Beschluß:
1. Der Stadtrat stimmt dem Bauantrag der Firma Jakob Böckling, Montabaur, zu und fordert einen gesonderten Antrag für die Anbringung der Werbeanlage.
2. Der Stadtrat nimmt seine bisher ablehnende Stellungnahme gegenüber dem Bauantrag S. Becker, Altenkirchen, zurück und fordert auch hier einen gesonderten Antrag für die Anbringung der Werbeanlage.
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