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die Absicht erkennen, daß der Bürgermeister zu dieser Sanktion der vorherigen Einwilligung des Rates bedarf. Bei Verwendung des Wortes "Genehmigung" gleich nachträgliche Zustimmung, wäre die Rechtslage anders.
Stimmt der Stadtrat der vorgesehenen Auferlegung eines Ordnungsgeldes nicht zu, darf der Bürgermeister den entsprechenden Verwaltungsakt gegenüber dem Ratsmitglied nicht ergehen lassen.
Es ist noch darauf hinzuweisen, daß neben der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen das betreffende Ratsmitglied zivilrechtliche Schadensersatzansprüche entstehen können,sowie die Verletzung der Schweigepflicht strafrechtlich verfolgt werden kann.
Die Verwaltung wird beauftragt, zu diesem gesamten Komplex ein umfassendes Gutachten auszuarbeiten und eine Ausfertigung jedem Ratsmitglied zur Verfügung zu stellen.
Vor Eintritt in die Tagesordnung des nichtöffentlichen Teiles der Sitzung wird zur Änderung der Tagesordnung kurzfristig durch einstimmigen Beschluß gern. § 35 Abs. 1 GemO die Öffentlichkeit wieder hergestellt (s. Seite 10 dieser Niederschrift).
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5430 Montabaur, 3. März 1978
Schriftführer:
Ratsmitglied Roos:
Vorsitzender:
Ratsmitglied Stühn:

