Akte 
Sitzung 23. Februar 1978
Entstehung
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die Absicht erkennen, daß der Bürgermeister zu dieser Sanktion der vorherigen Einwilligung des Rates bedarf. Bei Verwendung des Wortes "Genehmigung" gleich nachträgliche Zustimmung, wäre die Rechtslage anders.

Stimmt der Stadtrat der vorgesehenen Auferlegung eines Ordnungsgeldes nicht zu, darf der Bürgermeister den entsprechenden Verwaltungsakt gegenüber dem Ratsmit­glied nicht ergehen lassen.

Es ist noch darauf hinzuweisen, daß neben der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen das betreffende Ratsmitglied zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ent­stehen können,sowie die Verletzung der Schweigepflicht strafrechtlich verfolgt werden kann.

Die Verwaltung wird beauftragt, zu diesem gesamten Komplex ein umfassendes Gut­achten auszuarbeiten und eine Ausfertigung jedem Ratsmitglied zur Verfügung zu stellen.

Vor Eintritt in die Tagesordnung des nichtöffentlichen Teiles der Sitzung wird zur Änderung der Tagesordnung kurzfristig durch einstimmigen Beschluß gern. § 35 Abs. 1 GemO die Öffentlichkeit wieder hergestellt (s. Seite 10 dieser Nieder­schrift).

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5430 Montabaur, 3. März 1978

Schriftführer:

Ratsmitglied Roos:

Vorsitzender:

Ratsmitglied Stühn: