Akte 
Sitzung 23. Februar 1978
Entstehung
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Vordiskussion und in der Vorberatung die interessierten Bürger anwesend sein können.

Die derzeit gültige Gemeindeordnung läßt eine solche Handhabung nicht zu. Auch habe der Stadtrat sich durch die Geschäftsordnung gewisse Bindungen auferlegt und bestimmt, was in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden soll. An die Vorschriften der Gemeindeordnung und auch der Geschäftsordnung habe er sich als der für die Aufstellung der Tagesordnung zuständige Bürgermeister stets gehalten.

e) Schweigepflicht der Ratsmitglieder - Folgen der Verletzung dieser Schweigepflicht

Im Anschluß an die vorstehende Stellungnahme des Vorsitzenden kommt es nochmals zu einer Diskussion über den Inhalt der Schweigepflicht für Ratsmitglieder.

Hierzu ist folgendes festzuhalten.

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Grundsätzlich sind nach § 35 Abs. 1 GemO die Sitzungen des Stadtrates öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmender die Beratung in nicht­öffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstandes nach erforderlich ist.

Die Verwaltungsvorschrift Nr. 5 zu § 34 GemO führt beispielhaft Beratungsgegen­stände auf, die in der Tagesordnung einer nichtöffentlicher Sitzung enthalten sein können, u. a. "Vergaben". Wenn auch Rechtsprechung und Lehrmeinung immer mehr dazu übergehen, Beratung und Beschlußfassung über Auftragsvergaben als Bestandteil der öffentlichen Sitzung anzusehen, muß z. Z. jedoch nach dem gel­tenden Recht vorgegangen werden. Auch § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung schließt bei der Vergabe von Aufträgen die Öffentlichkeit aus.

Ratsmitglieder unterliegen wie alle Einwohner und Bürger, die ein Ehrenamt wahr­nehmen oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, der Schweigepflicht (§ 20 GemO) in solchen Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind. Diese Schweigepflicht beinhaltet auch,daß Meinungsäußerungen und Stimmabgaben einzelner Ratsmitglieder in nichtöffentlicher Sitzung stets geheim­zuhalten sind (§ 8 Abs. 3 Geschäftsordnung). Ober Ergebnis und Verlauf von nicht­öffentlichen Sitzungen darf ein Ratsmitglied z. B. nicht in der Presse berichten oder seine engsten Familienangehörigen informieren.

Die Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses (z. B. 10 Ja-Stimmen, 2 Nein­stimmen) führt also zu einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Dagegen stellt die öffentliche Bekanntgabe der Firma, die den Zuschlag erhalten hat, nach herrschender Meinung keinen Bruch der Schweigepflicht dar, da dieser Teil des Beratungsergebnisses dem Außenstehenden ohnehin meist eine kurze Zeit später nach der Auftragsvergabe durch das Bauschild usw. bekannt wird.

In welchen Fällen die Schweigepflicht nicht zu beachten ist, kann nicht generell gesagt werden. Es ist jedoch sehr empfehlenswert Zurückhaltung zu üben. Bei einer allzu sorglosen Handhabe vertraulicher Angelegenheiten können u. U. Schwierigkei­ten auftreten, da Außenstehende bei Verletzung der Vertraulichkeit keinen Sanktionen unterliegen.

Folgen der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht:

Verletzt ein Ratsmitglied schuldhaft seine Schweigepflicht, so kann der Bürgermei­ster ihm ein Ordnungsgeld bis 1 000, DM auferlegen (§ 19 Abs. 3 GemO). Hierzu bedarf er allerdings der (vorherigen) Zustimmung des Stadtrates. Eine gleichlau­tende Festlegung enthält § 8 Abs. 6 der Geschäftsordnung. Hiernach kann der Rat seinem Mitglied, welches die Schweigepflicht oder Treuepflicht verletzt hat, ein Ordnungsgeld bis zu 1 000,-- DM auferlegen. Beide Formulierungen sagen im End­ergebnis aus, daß der Bürgermeister vor der Auferlegung des Ordnungsgeldes der Einwilligung des Rates bedarf. Die Verwendung des Wortes "Zustimmung" läßt klar

tg vom 1978 VII

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