der Genehmigung durch das Landratsamt in Montabaur an, abgeschlossen, und verlängert sich nach Ablauf dieser Zelt jeweils um weitere 5 Jahre, wenn er nic^ 1 Jahr vor Ablauf von einer der vertragschließenden Gemeinden gekündigt wird. Wenn die Gemeinde Yfirges ihre Wasserversorgung anderweitig sicherstellt, oder jährlich weniger als 30.000 cbm von Eigendorf braucht und entnimmt, ist die Gemeinde Eigendorf wie auch die Gemeinde Wirges berechtigt, den Vertrag mit einjähriger Frist früher zu kündigen. Die Kündigung dieses Vertrages durch die Gemeinde Eigendorf entsprechend der Entnahme unter 30.000 cbm Wasser seitens der Gemeinde Wirges soll ausgeschlossen sei*", wenn die Gemeinde Wirges sich bereit erklärt, 30.000 cbm Wasser jährlich zu bezahlen, ohne sie eventuell zu entnehmen.
§ 9
Bau der Rohrleitung
Wenn die Gemeinde Wirges die Rohrleitung nicht innerhalb 3 Jahren nach Abschluß des Vertrages baut und dementsprechend das vorgenannte Wasser aus dem Püschborn entnimmt, ist die Gemeinde Eigendorf berechtigt, den Vertrag ohne Kündigung aufzuheben.
§ 10
Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch schiedsrichterliche Verfahren entschieden (§§ 1025 ff. Z.P.O.).
Hierüber ist ein besonderer Schiedsvertrag gleichzeitig abgeschlossen.
Eigendorf/Wirges, den 24. Juni 1953 Für die Gemeinde
YYirges:
Eigendorf:
Bürgermeister
Bürgermeister
gez. Müller
gez. Nöller

