Akte 
Sitzung 17. Februar 1972
Entstehung
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der Genehmigung durch das Landratsamt in Montabaur an, abge­schlossen, und verlängert sich nach Ablauf dieser Zelt jeweils um weitere 5 Jahre, wenn er nic^ 1 Jahr vor Ablauf von einer der vertragschließenden Gemeinden gekündigt wird. Wenn die Ge­meinde Yfirges ihre Wasserversorgung anderweitig sicherstellt, oder jährlich weniger als 30.000 cbm von Eigendorf braucht und entnimmt, ist die Gemeinde Eigendorf wie auch die Gemeinde Wirges berechtigt, den Vertrag mit einjähriger Frist früher zu kündigen. Die Kündigung dieses Vertrages durch die Gemeinde Eigendorf entsprechend der Entnahme unter 30.000 cbm Wasser seitens der Gemeinde Wirges soll ausgeschlossen sei*", wenn die Gemeinde Wirges sich bereit erklärt, 30.000 cbm Wasser jährlich zu bezahlen, ohne sie eventuell zu entnehmen.

§ 9

Bau der Rohrleitung

Wenn die Gemeinde Wirges die Rohrleitung nicht innerhalb 3 Jahren nach Abschluß des Vertrages baut und dementsprechend das vor­genannte Wasser aus dem Püschborn entnimmt, ist die Gemeinde Eigendorf berechtigt, den Vertrag ohne Kündigung aufzuheben.

§ 10

Streitigkeiten

Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch schiedsrichterliche Verfahren entschieden (§§ 1025 ff. Z.P.O.).

Hierüber ist ein besonderer Schiedsvertrag gleichzeitig abge­schlossen.

Eigendorf/Wirges, den 24. Juni 1953 Für die Gemeinde

YYirges:

Eigendorf:

Bürgermeister

Bürgermeister

gez. Müller

gez. Nöller