ZUSATZVERTRAG
( 1. Nachtragsvertrag)
zu dem am 24. Juni 1953 zwischen den Gemeinden Eigendorf und Wirges abgeschlossenen Vertrag über die Abgabe von Wasser aus der Quelle "Püschborn".
Auf Grund der Beschlüsse der GemeindevertY-atungen der Gemeinde Eigendorf vom.16.10.1959 und der Gemeinde-Wirges vom .12.11.1959 werden vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landratsamt in Montabaur (Kommunalaufsichtsbehörde) die §§ 7 und 8 des o.a. Vertrages wie folgt geändert:
§ 7
Wasserpreis
Bei einer jährlichen Abnahme bis zu 42.000 cbm Wasser beträgt der Preis ab 1. Oktober 1959 pro cbm 0,12 DM.
Werden mehr als 42.000 cbm Wasser jährlich abgenommen, so verringert sich der Preis auf 0,10 DM für die cbm, die 42.000 cbm übersteigen. Die Berechnung des entnommenen Wassers erfolgt monatlich, wobei mit dem Anfang des Rechnungsjahres beginnend der Wasserpreis mit 0,12 DM je cbm so lange berechnet wird, bis die 42.000 cbm Jahresmenge erreicht ist. Sobald mitten im Rechnungsjahr die Garantiemenge von 42.000 cbm erreicht ist, wird das darüber hinaus entnommene Wasser mit 0,10 DM je cbm bis zum Ende des Rechnungsjahres berechnet. Der Bürgermeister von Eigendorf bzw. sein Beauftragter stellt den Wasserverbrauch an dem Wassermesser in dem Nebenschacht an jedem Monatsende fest. Der hierdurch festgestellte Gesamtverbrauch wird der Gemeinde Wirges in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 4 Wochen nach Anforderung an die Gemeindekasse in Eigendorf zu zahlen.
Kommt die Gemeinde Wirges dieser Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist die Gemeinde Eigendorf berechtigt, die Wasserabgabe nach vorheriger Benachrichtigung der Gemeinde Wirges zu sperren und den Vertrag mit 6-monatiger ^rist zu kündigen. Bei eventuellen Einsprüchen oder Reklamationen gegen die Höhe der Rechnungen wird, sobald deren Ergebnis festliegt, ein eventuell notwendiger Ausgleich bei der oder den folgenden Rechnungen vorgenommen.
Im Falle des Eintritts einer anderen Währung wird durch Verhandlung zwischen den vertragschließenden Gemeinden der zu zahlende Wasserpreis neu festgesetzt. Der cbm-Preis kann auch revidiert werden, wenn die allgemeinen Lebenshaltungskosten sich wesentlich erhöhen oder ermäßigen.
§ 8

