Akte 
Sitzung 17. Februar 1972
Entstehung
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§ 8

Vertrassdauer

Diesem Vertrag wird auf die Dauer von 50 Jahren, gerechnet vom 24. Juni 1953, dem Tage des Abschlusses des Haupt Vertrages an, nachdem die Genehmigung durch das Landratsamt in Montabaur als Aufsichtsbehörde erteilt ist, abgeschlossen und verlängert sich nach Ablauf dieser Zeit jeweils um weitere 5 Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor Ablauf von einer der vertragschließenden Gemeinden gekündigt wird. Wenn die Gemeinde Wirges ihre Wasser­versorgung anderweitig sicherstellt, oder jährlich weniger als 42.000 cbm von Eigendorf braucht und entnimmt, ist die Gemeinde Eigendorf wie auch die Gemeinde Wirges berechtigt, den Vertrag mit einjähriger Frist früher zu kündigen. Die Kündigung dieses Vertrages durch die Gemeinde Eigendorf entsprechend der Ent­nahme unter 42.000 cbm Wasser seitens der Gemeinde Wirges soll ausgeschlossen sein, wenn die Gemeinde Wirges sich bereit er­klärt, 42.000 cbm Wasser jährlich zu bezahlen, ohne sie even­tuell zu entnehmen.

Streitigkeite n

Alle Streitigkeiten aus diesem Zusatzvertrag werden unter Aus­schluß des ordentlichen Rechtsweges nach dem Schiedsvertrag vom 24. Juni 1953 entschieden.

Dieser Vertrag tritt mit dem 1.August 1959 in Kraft. Gleich­zeitig verlieren die §§ 7 und 8 des Vertrages vom 24.6.1953 ihre Gültigkeit.

Elgendorf/Wirges, den 15. November 1959 Für die Gemeinde

Wirges: gez. Hüller Bürgermeister

Eigendorf: gez.'ller Bürgermeister