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die gesondert zu errichtende Rohrleitung nach Wirges geleitet wird.
Der im 1. Absatz erwähnte Nebenschacb+ M.eibt Eigentum der Gemeinde Wirges und ist von dieser zu unterhalten.
Durch den Anbau des Wasserbehälters für die Gemeinde Wirges darf die Wasserversorgung für die Gemeinden Eigendorf und Eschelbach in keiner Weise beeinträchtigt werden.
Die Gemeinde Wirges verpflichtet sich, alle Einrichtungen und Vorkehrungen zu treffen, um durch die Entnahme des Wassers für die Gemeinde YYirges Nachteile für die Gemeinde Eigendorf zu ver^ meiden. Zu dem Nebenschacht haben die Bürgermeister oder deren Beauftragte der vertragschließenden Gemeinden jederzeit Zutritt. Der Gemeinde Wirges wird hierzu ein Schlüssel ausgehändigt.
Entsäuerungsanlage
Sofern die Gemeinde Wirges verpflichtet wird oder sich selbst entschließt, eine Entsäuerungsanlage an oder in der Nähe des Quellge
bietes oder Wasserbehälters zu errichten, stellt die ^emeinde
Eigendorf das Gelände hierfür kostenlos zur Verfügung. Diese ''"läge wird von der Gemeinde Wirges unterhalten und bleibt deren Eigentum.
§ 5
Rohrleitung
Die Gemeinde Elgendorf gestattet der Gemeinde Wirges, kosten
los^äohrleitung durch das Eigentum der Gemeinde Eigendorf zu ver
legen. Die Gemeinde Eigendorf verpflichtet sich, die eventuell im Zuge des Rohrgrabens stehenden Bäume zu fäll n. Eine Entschädigung ist hierfür von der Gemeinde Wirges nicht zu zahlen^ Die von der Gemeinde YVirges gebaute Rohrleitung j.st auch von dieser zu unterhalten. Ein Absperrschieber ist in die Rohrleitung einzubauen. Die Rohrleitung bleibt Eigentum der Gemeinde Wirges und kann bei Ablauf des Vertrages von dieser ausgebaut werden. Bei eventuellem Ausbau der Leitung ist das Gelände wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
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