Vertrag
Auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretungen der Gemeinde Eigendorf vom 14. Juni 1953 und der Gemeinde Wirges vom 1. Juni 1953 wird, vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landratsamt in Montabaur, zwischen der Gemeinde Eigendorf und der Gemeinde Wirges folgender Vertrag abgeschlossen:
§ 1
Li eferpflicht
Die Gemeinde Eigendorf überläßt das neben der Versorgung der Gemeinden Eigendorf und Eschelbach nicht benötigte Wasser aus dem Quellschacht "Büschborn" im Gemeindewald Eigendorf der Gemeinde Wirges für deren Wasserversorgung.
Unter nicht benötigtem Wasser ist das Wasser zu verstehen, das jeweils aus der Quelle Büschborn überschüssig wegläuft. Die Gemeinden Eigendorf und Eschelbach sind mit Rücksicht auf die Kapitalanlage der Gemeinde Wirges nicht berechtigt, mehr Wasser aus der Quelle Büschborn zu entnehmen, als zu ihrem natürlichen Verbrauch und der natürlichen Vergrößerung der Gemeinden erforderlich ist.
Wenn ein größerer Wasserverbraucher an die Leitungen Eigendorf oder Eschelbach anschließen will oder durch einen bestehenden Anschluß größere Yfassermengen entnommen werden sollen, hat die Gemeinde Eigendorf sich mit der Gemeinde Wirges wegen Abgabe des Wassers und Schadloshaltung der Gemeinde Yfirges vorher in Verbindung zu setzen und zu verhandeln.
§ 2
Abgeltung von Wasserrechten
Die Gemeinde Eigendorf verpflichtet sich, eventuelle Ansprüche von Mühlen oder sonstigen Wasserberechtigten abzugelten.
§ 3
Wasserentnahme und Nebenschacht
Die Entnahme des Wassers f i dem Quellenschacht "Büschborn" muß so erfolgen, daß das Wasser aus dem Ausgleichsbehälter der Gemeinde *^iv-endorf in den Quellschacht zurückstaut und das überlaufende Wasser in einen auf Kosten der Gemeinde Wirges neben dem jetzigen Quellschacht neu zu errichtenden Nebenschacht und von diesem durch
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