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§ 4
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
§ 5
Umfang der Straßenreinigung Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere
1. das Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen (§ 6),
2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 7),
3. das Bestreuen der Gehwege (§ 8),
4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluß störenden Gegenständen.
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§ 6
Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen
(1) Das Säubern der Gehwege und Straßenrinnen umfaßt insbesondere die Beseitigung
von Kehrricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe. '
(2) Kehrricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
(3) Zur Reinigung wassergebundener Oberflächen (sandgeschlemmte Schotterdecken) und unbefestigter Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist die Straßenrinne und der Gehweg vor dem Reinigen zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Wassernotstand.
(5) Die Gehwege und Straßenrinnen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag
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in der Zeit vom ol.o4. bis 3o.o9. bis spätestens 16.oo Uhr,
in der Zeit vom ol.lo. bis 31.o3. bis spätestens 16.oo Uhr
zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
(6) Die Stadt kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen und nach Karnevalsumzügen eine Reinigung

