Akte 
Sitzung 17. Dezember 1981
Entstehung
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§ 4

Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haft­pflichtversicherung besteht.

§ 5

Umfang der Straßenreinigung Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere

1. das Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen (§ 6),

2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 7),

3. das Bestreuen der Gehwege (§ 8),

4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Ent­wässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasser­abfluß störenden Gegenständen.

§ 6

Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen

(1) Das Säubern der Gehwege und Straßenrinnen umfaßt insbesondere die Beseitigung

von Kehrricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Ent­fernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe. '

(2) Kehrricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

(3) Zur Reinigung wassergebundener Oberflächen (sandgeschlemmte Schotterdecken) und unbefestigter Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.

(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist die Straßenrinne und der Gehweg vor dem Reinigen zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu be­sprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Wasser­notstand.

(5) Die Gehwege und Straßenrinnen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag

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in der Zeit vom ol.o4. bis 3o.o9. bis spätestens 16.oo Uhr,

in der Zeit vom ol.lo. bis 31.o3. bis spätestens 16.oo Uhr

zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforder­lich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

(6) Die Stadt kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, beson­deren Festakten, kirchlichen Festen und nach Karnevalsumzügen eine Reinigung