Akte 
Sitzung 17. Dezember 1981
Entstehung
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In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht^ ' vereinbart werden. Die Zustimmung der Stadt ist widerruflich. Die Stadt kand r den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reini gungspflicht machen. -

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§ 2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlossenen Ortslage ge­legenen öffentlichen Straßen nach Maßgabe des § 5.

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(2) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grund-^ stücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage ge­hört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.

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(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Ver­kehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen ge­hören insbesondere:

1. Gehwege einschl. der Durchlässe und Fußgängerstraßen,

2. Fahrbahnen,

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3. Radwege,

4. Parkplätze,

5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette),

6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben

einschl. der Durchlässe, ^

7. Böschungen und Grabenüberbrückungen,

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8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes.

Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße ohne Rück­sicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).

§ 3

Leistungsfähigkeit der Reinigungspflichtigen

Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körperliches und wirtschaft­liches Unvermögen) führt die Stadt an deren Stelle die Reinigung durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet die Verwaltung.

Soweit die Stadt die Straßenreinigung durchführt, gelten die von der Reinigungs­pflicht freigestellten Reinigungspflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung, über die Benutzung kann die Stadt mit den freigestellten Reinigungspflichtigen einen Vertrag abschließen, nach dem die Kosten, die der Stadt entstehen, zu erstatten sind.

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wurde auf Empfehlung