Akte 
Sitzung 17. Dezember 1981
Entstehung
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Ardscs 5 zur Niederschrift

Satzung der Stadt Montabaur

über die Reinigung der öffentlichen Straßen

vom

Der Stadtrat von Montabaur hat am

aufgrund des § 17

des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom ol.o8.1977 (GVB1. S. 273) und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1978 (GVB1.

S. 77o) die folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehörd­lichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwald-

kreises vom

hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

Reinigungspflichtige

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Stadt obliegt, wird den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grund­dienstbarkeit oder eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten(§ lo93 BGB). Die Reinigungspflicht der Stadt als Grund­stückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grund­buchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine be­sondere Hausnummer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zu­fahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffent­lichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, daß sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Absatz 1 Satz 1.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbesondere mehrere Eigen­tümer desselben Grundstücks, Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Stadt kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Fläche verlangen. Aufgrund einet schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Stadt gegenüber der Stadt eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festge­legt werden.