Akte 
Sitzung 17. Dezember 1981
Entstehung
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Montabaur, den

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Anzcjgepflicht

(1) Geplante Instandsctzungsmaßnahmcn, die nicht unter § 13 Abs. 1 DSchPflG (§4 dieser Pechtsvercrdnung) fallen, sind der unteren Denkmalschutzbehörde unter genauer Beschreibung der geplanten Maßnahme anzuzeigen (S 13 Abs. 3DSchPflG).

(2) Schäden und Mängel, die die Erhaltung der geschützten Anlage gefährden können, sind der unteren Denkmalschutzbe- herde,durch den jeweiligen Eigentümer, sonstige Verfügungs­berechtigte und Besitzer unverzüglich anzuzeigen (5 12 Abs. 1 DSchPflG).

(3) Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmales hat die Absicht, dieses zu veräußern, der unteren Denkmalschutzbe­hörde rechtzeitig anzuzeigen. Vor Abschluß eines Kaufvertrages hat der Eigentümer den Erwerber darauf liinzuweisen, daß der

zu verkaufende Gegenstand ein geschütztes Kulturdenkmal ist (6 12 Abs. 2 DSchPflG). t' .

§ 6 !:

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

Durch die Genehmigung nach § 13 DSchPflG (§ 4 dieser Rechts­verordnung) werden die nach anderen Vorschriften erforder­lichen Zustimmungen, Genehmigungen und Erlaubnisse nicht er- .. setzt.

S 7

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die aufgrund dieser Rechtsverordnung anzuwen­denden Vorschriften des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler werden gemäß g 33 DSchPflG als Ordnungswidrigkeiten geahndet und können mit einer Geld­buße bis zu 25o.ooo,-- DM, in besonderen Fällen-bis zu 2 Mio. DM, belegt werden.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

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Kreisverwaltung des Westerwaldkreises - untere Denkmalschutzbehörde

Dr. Keinen LandT

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