t*'
Montabaur, den
g 5
Anzcjgepflicht
(1) Geplante Instandsctzungsmaßnahmcn, die nicht unter § 13 Abs. 1 DSchPflG (§4 dieser Pechtsvercrdnung) fallen, sind der unteren Denkmalschutzbehörde unter genauer Beschreibung der geplanten Maßnahme anzuzeigen (S 13 Abs. 3DSchPflG).
(2) Schäden und Mängel, die die Erhaltung der geschützten Anlage gefährden können, sind der unteren Denkmalschutzbe- herde,durch den jeweiligen Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer unverzüglich anzuzeigen (5 12 Abs. 1 DSchPflG).
(3) Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmales hat die Absicht, dieses zu veräußern, der unteren Denkmalschutzbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Vor Abschluß eines Kaufvertrages hat der Eigentümer den Erwerber darauf liinzuweisen, daß der
zu verkaufende Gegenstand ein geschütztes Kulturdenkmal ist (6 12 Abs. 2 DSchPflG). t' .
§ 6 !:
Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
Durch die Genehmigung nach § 13 DSchPflG (§ 4 dieser Rechtsverordnung) werden die nach anderen Vorschriften erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und Erlaubnisse nicht er- .. setzt.
S 7
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die aufgrund dieser Rechtsverordnung anzuwendenden Vorschriften des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler werden gemäß g 33 DSchPflG als Ordnungswidrigkeiten geahndet und können mit einer Geldbuße bis zu 25o.ooo,-- DM, in besonderen Fällen-bis zu 2 Mio. DM, belegt werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
. .. .
k"'"-''-.- Ir ) t - '
'ii%i A:
!
^ ft o ta U ip P X
p<: u ) ^
M o C M- p z 3 M O <9 W
O M <rl- 'i O P PPM 3 t+
c+ P 9* '
P O* 3 oi w ca , C ca ^ 3 M o o - w 3 3
rt^l '-'- p )-< a- ci* c ^
P c-i c P H ^
. 4. M .
tr-T"
'77
,Ü*1
--- -
\
) *
) ^ * * *
\
rfSiäuy*
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises - untere Denkmalschutzbehörde
Dr. Keinen LandT
i _-
i

