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der Kreisverwaltung des WesterwaiükreTs'eg 3
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untet-e Denkmalschutzbehörde Ober die Unterschutzstellung der Bahnhofstraße in Montabaur (Denkmalzohe III - Altstadt Montabaur) als Denkmalzone gemäß gg 5 und 8 Denkmalschutz- und -pflegegesetz
Aufgrund von S 8 Abs' 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit S 8 Abs. 4 und 5 24 Abs. 3 in Verbindung mit g 24 Abs. 2 Nr. 3 des Ländesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (DSchPflG) vom 23.o3.1978 (GVB1. S. 159 ff) erläßt die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege folgende Rechtsverordnung:
§ 1 ? ' ' Unterschutzstellung
Das in § 2 dieser Rechtsverordnung näher bezeichnete und in der beigefügten Karte durch schwarze Umrandung gekennzeichnete Gebiet wird als Denkmalzone (5 5 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 2 DSchPflG) unter Denkmalschutz gestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
§ 2
Geltungsbereich
Die Denkmalzone umfaßt einen Teil des Gebietes der Stadt Montabaur. Betroffen sind die Grundstücke in der Gemarkung Montabaur, Flur 44, mit den folgenden Flurstücksnummern:
Flur 44 Flurstücke:
69, 7o, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 8o, 81, 82,
83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 9o, 91, 92, 93, 94, 95, 96,
97, 98, 99, loo, lol, lo2, lo3, lo4, lo5, io6, lo7, lo8/2,
lo9/l, lo9/2, lo9/3, 111, 112, 113, 126, 127, 128, 129, 13o, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 14o, 141, 144,
145, 146, 147, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199,
2oo, 2ol, 2o2, 2o3, 2o4, 2o5, 2o6, 2o7, 2o8, 2o9, 21o, 211,
212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 22o, 221, 222, 223,
224, 225, 226, 227, 228, 229, 23o, 231, 232, 382
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Die . Tt .zstellung gilt für alle Grundstücke in der Denkmaizone, auch soweit die darauf befindlichen Bauwerke, sonstigen Anlagen und Gegenstände nicht im Einzelfall als Kulturdenkmäler zu qualifizieren sind (§4 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG).
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Bezeichnung und Schutzzweck
Die Denkmalzone trägt die Bezeichnung "Denkmalzone III - Altstadt Montabaur". Schutzzweck der Denkmalzone ist die Erhaltung des historischen Altstadtbereiches von Montabaur, vor allem die Erhaltung der.baulichen Gesamtanlage der BahnhofStraße, die sich etwa halbkreisförmig um den Fuß des Schlosses von Montabaur legt. Sie weist zu beiden Seiten einen bedeutenden Bestand an Wohn- und Geschäftsbauten des 19. und 2o. Jahrhunderts auf. Die Denkmalzone ist Zeugnis des handwerklichen und künstlerischen Schaffens sowie ein kennzeichnendes Merkmal der Stadt Montabaur (g 3 Nr. 1 a u. c DSchPflG). An ihrer Erhaltung und Pflege besteht aus wissenschaftlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen, zur Förderung des geschichtlichen Bewußtseins und der Heimatverbundenheit sowjie zur Belebung und Werterhöhung der Umwelt ein öffentliches Interesse * (g 3 Nr. 2 a-c DSchPflG).
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Genehmigungspflicht
(1) Bauliche und sonstige Anlagen und Gegenstände, die durch diese Rechtsverordnung unter Schutz gestellt sind (5g 1 und 2 dieser Rechtsverordnung) dürfen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als untere Denkmalschutzbehörde
a) zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,
b) umgestaltet odersonsi: in ihrem Bestand verändert,
c) in ihrem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt,
d) von ihrem Standort entfernt werden (5 13*Abs. I DSchPflG).
(2) In der Umgebung (54 Abs. 1 Satz 3 DSch ,Zone darf eine bauliche Anlage nur mit Gene verändert oder beseitigt werden (5 13 Abs.
^flG) der Denkmal- imigung errichtet,
? Satz 2 DSchPflG).
(3)' Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und lagen und Bedingungen sowie in den Fällen d Buchstabe c) und d) und des Absatzes 2 befrti lieh erteilt werden.
2 kann unter Auf- ^s Absatzes 1 Satz 1 istet oder widerruf-
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