Akte 
Sitzung 17. Dezember 1981
Entstehung
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der Kreisverwaltung des WesterwaiükreTs'eg 3

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untet-e Denkmalschutzbehörde Ober die Unterschutzstellung der Bahnhofstraße in Montabaur (Denkmalzohe III - Altstadt Montabaur) als Denkmalzone gemäß gg 5 und 8 Denkmalschutz- und -pflegegesetz

Aufgrund von S 8 Abs' 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit S 8 Abs. 4 und 5 24 Abs. 3 in Verbindung mit g 24 Abs. 2 Nr. 3 des Ländesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenk­mäler (DSchPflG) vom 23.o3.1978 (GVB1. S. 159 ff) erläßt die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als untere Denk­malschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege folgende Rechtsverordnung:

§ 1 ? ' ' Unterschutzstellung

Das in § 2 dieser Rechtsverordnung näher bezeichnete und in der beigefügten Karte durch schwarze Umrandung gekennzeich­nete Gebiet wird als Denkmalzone (5 5 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 2 DSchPflG) unter Denkmalschutz gestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.

§ 2

Geltungsbereich

Die Denkmalzone umfaßt einen Teil des Gebietes der Stadt Montabaur. Betroffen sind die Grundstücke in der Gemarkung Montabaur, Flur 44, mit den folgenden Flurstücksnummern:

Flur 44 Flurstücke:

69, 7o, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 8o, 81, 82,

83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 9o, 91, 92, 93, 94, 95, 96,

97, 98, 99, loo, lol, lo2, lo3, lo4, lo5, io6, lo7, lo8/2,

lo9/l, lo9/2, lo9/3, 111, 112, 113, 126, 127, 128, 129, 13o, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 14o, 141, 144,

145, 146, 147, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199,

2oo, 2ol, 2o2, 2o3, 2o4, 2o5, 2o6, 2o7, 2o8, 2o9, 21o, 211,

212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 22o, 221, 222, 223,

224, 225, 226, 227, 228, 229, 23o, 231, 232, 382

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Die . Tt .zstellung gilt für alle Grundstücke in der Denkmaizone, auch soweit die darauf befindlichen Bauwerke, sonstigen Anlagen und Gegenstände nicht im Einzelfall als Kulturdenkmäler zu qualifizieren sind (§4 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG).

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Bezeichnung und Schutzzweck

Die Denkmalzone trägt die Bezeichnung "Denkmalzone III - Altstadt Montabaur". Schutzzweck der Denkmalzone ist die Erhaltung des historischen Altstadtbereiches von Monta­baur, vor allem die Erhaltung der.baulichen Gesamtanlage der BahnhofStraße, die sich etwa halbkreisförmig um den Fuß des Schlosses von Montabaur legt. Sie weist zu beiden Seiten einen bedeutenden Bestand an Wohn- und Geschäfts­bauten des 19. und 2o. Jahrhunderts auf. Die Denkmalzone ist Zeugnis des handwerklichen und künstlerischen Schaffens sowie ein kennzeichnendes Merkmal der Stadt Montabaur (g 3 Nr. 1 a u. c DSchPflG). An ihrer Erhaltung und Pflege besteht aus wissenschaftlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen, zur Förderung des geschichtlichen Bewußtseins und der Heimatverbundenheit sowjie zur Bele­bung und Werterhöhung der Umwelt ein öffentliches Interesse * (g 3 Nr. 2 a-c DSchPflG).

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Genehmigungspflicht

(1) Bauliche und sonstige Anlagen und Gegenstände, die durch diese Rechtsverordnung unter Schutz gestellt sind (5g 1 und 2 dieser Rechtsverordnung) dürfen nur mit Genehmigung der Kreis­verwaltung des Westerwaldkreises als untere Denkmalschutzbehörde

a) zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,

b) umgestaltet odersonsi: in ihrem Bestand verändert,

c) in ihrem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt,

d) von ihrem Standort entfernt werden (5 13*Abs. I DSchPflG).

(2) In der Umgebung (54 Abs. 1 Satz 3 DSch ,Zone darf eine bauliche Anlage nur mit Gene verändert oder beseitigt werden (5 13 Abs.

^flG) der Denkmal- imigung errichtet,

? Satz 2 DSchPflG).

(3)' Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und lagen und Bedingungen sowie in den Fällen d Buchstabe c) und d) und des Absatzes 2 befrti lieh erteilt werden.

2 kann unter Auf- ^s Absatzes 1 Satz 1 istet oder widerruf-

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