- 4 - § 10
Inkrafttreten
ng vom !.1981 -P.VU1 ^
Dieser Vertrag regelt im wesentlichen die bereits beim Aufgabenübergang 1975 mündlich getroffenen Vereinbarungen. Er tritt am 1. 1. 1982 in Kraft.
§ 11
Erlöschen
O
(1) Dieser Vertrag erlischt, wenn das Hallen- und Freibad der Verbandsgemeinde in eine andere Trägerschaft übergeht oder aus anderen Gründen nicht mehr von ihr betrieben wird.
(2) Eine Kündigung dieses Vertrages ist nur möglich, wenn sich die Verhältnisse,
die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, so verändern, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Soweit möglich, ist eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse durch einen Änderungsvertrag vorzunehmen.
(3) Eine Kündigung mit dem Ziel der Aufhebung oder Änderung dieses Vertrages ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 dem Vertragspartner spätestens am 30. 9. für das darauffolgende Haushaltsjahr schriftlich zu erklären.
(4) Vor einer Änderung oder Kündigung des Vertrages ist bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Verbandsgemeinde und Stadt die Schlichtungskommission (§ 8) einzuschalten. § 8 (3) findet hierbei keine Anwendung.
5430 Montabaur, _
FÜR DIE VERBANDSGEMEINDE MONTABAUR
FÜR DIE STADT MONTABAUR
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Bürgermeister
I. Beigeordneter

