Akte 
Sitzung 25. November 1981
Entstehung
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§ 7

Einspruchsrecht der Stadt

ng vom .1981 -P.VULJ

Hält die Stadt von der Verbandsgemeinde geplante Investitionsmaßnahmen für nicht erforderlich oder (für die Stadt) nicht finanzierbar, kann sie unverzüglich nach Bekanntwerden der Investitionsabsicht und der Kostenschätzung Einspruch gegenüber der Verbandsgemeinde erheben.

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§ 8

Schlichtungskommission

(1) Über Meinungsverschiedenheiten zur Notwendigkeit von Investitionsmaßnahmen und zu sonstigen Fragen dieses Vertragsverhältnisses entscheidet eine Schlichtungs­kommission. Dieser gehören an:

a) als Vertreter der Verbandsgemeinde:

1. der Bürgermeister und die Beigeordneten der Verbandsgemeinde und

2. die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat vertretenen Fraktionen oder (an ihrer Stelle) ein sonstiges von der Fraktion beauftragtes Ratsmitglied.

b) als Vertreter der Stadt:

1. der Bürgermeister und die Beigeordneten der Stadt und

2. die Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen oder (an ihrer Stelle) ein sonstiges von der Fraktion beauftragtes Ratsmitglied.

(2) Die Schlichtungskommission hat die Aufgabe, bestehende Meinungsverschieden­heiten über die Notwendigkeit von Investitionsmaßnahmen beizulegen. Sie kann Alternativvorschläge unterbreiten. Eine Entscheidungskompetenz hat sie nicht.

(3) Kommt eine Einigung über die umstrittenen Fragen nicht zustande, entscheiden letztlich die Organe der Verbandsgemeinde im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

§ 9

Rechtsweg

Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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