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§ 5
Für d!e Dauer der Vereinbarung werden die Verwaltungsgeschäfte durch die Verbandsgemeindeverwaltung geführt. Dieser steht der Verwaltungskostenbeitrag nach § 3 Ziffer 3, 2. Halbsatz zu (Nr. 3.1 und Nr. 10 der VV zu § 68 GemO).
mg vom
E.1981
-P.VNi-
Montabaur, den 27. 10. 1981
^3
Für die Stadt Montabaur
(Voge1)
1. Bei geordneter
T
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Für die Jagdgenossenschaft
Der * Jagdvorstand
Jagdvorsteher
Jagdvorsteher
Beisitzer
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