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§ 3
Ansprüche gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes hat d!e Stadt Montabaur zu befriedigen. Für die Ermittlung des Reinerlöses (§ 2) der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes gilt in diesem Fall folgendes:
1. Die erzielten Einnahmen werden im Verhältnis der Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes aufgeteilt.
2. Aufwendungen der Stadt Montabaur, insbesondere die Kosten der Geschäftsführung und der Wildschadensersatz werden abgesetzt.
3. Als Kosten der Geschäftsführung gelten die baren Auslagen
sowie ein Verwaltungskostenbeitrag von 5 % der Einnahmen.
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§ 4
Diese Vereinbarung gilt bis auf weiteres. Sie kann von der Jagdgenossenschaft und der Stadt Montabaur mit sechsmonatiger Frist auf den Zeitpunkt gekündigt werden, in dem ein bestehender oder aufgrund dieser Vereinbarung getätigter Jagdpachtvertrag abläuft.
Die Stadt Montabaur kann diese Vereinbarung außerdem mit dreimonatiger Frist zum Ende eines jeden Jagdjahres (31. 3.) kündigen, wenn Jagdgenossen, denen das Jagdausübungsrecht auf mehr als 10 ^ der Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes zusteht, Ansprüche gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Bundesjagdgesetz geltend machen.
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Endet ein Jagdpachtvertrag vorzeitig oder soll die Pachtzeit vorzeitig verlängert werden, kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.
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