- 2 -
§ 3
Betriebs- und Unterhaltungskosten
ng vom .1981
An den durch Einnahmen nicht gedeckten Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung (einschließlich Schuldendienst) des Hallen- und Freibades beteiligt sich die Stadt nach Abzug der kalkulatorischen Kosten nach dem in § 2 genannten Aufteilungsmaßstab.
§ 4
Investitionskosten
) #
Die Stadt beteiligt sich nach Maßgabe des § 2 an den durch Zuweisungen Dritter nicht ) gedeckten Investitionskosten des Hallen- und Freibades.
§ 5
Kostenbegriff
Kosten im Sinne der §§ 3 und 4 sind alle Kosten, die zum Betrieb, zur Unterhaltung, zur Werterhaltung, zur Erneuerung und zur Verbesserung des Gebäudes, der technischen Anlagen und der Außenanlagen anfallen.
§ 6
Beteiligung der Stadt an der Entscheidung über Investitionsmaßnahmen
(1) Die Verbandsgemeinde ist verpflichtet, sich wegen von ihr beabsichtigter Inve
stitionsmaßnahmen mit einem Kostenaufwand von mindestens 15.000,— DM am Hallen- und Freibad mit der Stadt zum Zeitpunkt des Planungsbeginns ins Benehmen zu setzen. Bei einem Kostenaufwand ab 100.000,-- DM haben vor einer Entscheidung der Verbandsgemeinde die Hauptausschüsse der Stadt und der Verbandsgemeinde mit dem Ziel einer Einigung in gemeinsamer Sitzung die Notwendigkeit der Investition ^ zu beraten. i
(2) Abs. 1 gilt nicht bei unvorhersehbaren und unabweisbaren Investitionsmaßnahmen. ^ ^
In diesen Fällen hat die Verbandsgemeinde die Stadt unverzüglich nach Bekannt- '! werden der Notwendigkeit der Investition zu informieren und ihr die voraus- ^
sichtlichen Kosten mitzuteilen.
- 3 -

