Akte 
Sitzung 25. November 1981
Entstehung
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§ 3

Betriebs- und Unterhaltungskosten

ng vom .1981

An den durch Einnahmen nicht gedeckten Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung (einschließlich Schuldendienst) des Hallen- und Freibades beteiligt sich die Stadt nach Abzug der kalkulatorischen Kosten nach dem in § 2 genannten Aufteilungsmaß­stab.

§ 4

Investitionskosten

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Die Stadt beteiligt sich nach Maßgabe des § 2 an den durch Zuweisungen Dritter nicht ) gedeckten Investitionskosten des Hallen- und Freibades.

§ 5

Kostenbegriff

Kosten im Sinne der §§ 3 und 4 sind alle Kosten, die zum Betrieb, zur Unterhaltung, zur Werterhaltung, zur Erneuerung und zur Verbesserung des Gebäudes, der technischen Anlagen und der Außenanlagen anfallen.

§ 6

Beteiligung der Stadt an der Entscheidung über Investitionsmaßnahmen

(1) Die Verbandsgemeinde ist verpflichtet, sich wegen von ihr beabsichtigter Inve­

stitionsmaßnahmen mit einem Kostenaufwand von mindestens 15.000, DM am Hallen- und Freibad mit der Stadt zum Zeitpunkt des Planungsbeginns ins Benehmen zu setzen. Bei einem Kostenaufwand ab 100.000,-- DM haben vor einer Entscheidung der Verbandsgemeinde die Hauptausschüsse der Stadt und der Verbandsgemeinde mit dem Ziel einer Einigung in gemeinsamer Sitzung die Notwendigkeit der Investition ^ zu beraten. i

(2) Abs. 1 gilt nicht bei unvorhersehbaren und unabweisbaren Investitionsmaßnahmen. ^ ^

In diesen Fällen hat die Verbandsgemeinde die Stadt unverzüglich nach Bekannt- '! werden der Notwendigkeit der Investition zu informieren und ihr die voraus- ^

sichtlichen Kosten mitzuteilen.

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