Akte 
Sitzung 20. Dezember 1979
Entstehung
Einzelbild herunterladen

- 8 -

4 .

4 .

' .. § 14 .

-Aufwandsentschädigung.der ehrenamtlichen Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete, der den Bürgermeister vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt ein Dreißigstel des Höchstsatzes gern. § 12

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 S. 3 der EntschädigungsVO-Gemeinden für jeden Tag der Vertretung. . . -

(3) Herden die Sätze des § 12 EntschädigungsVO-Gemeinden geändert, ändert sicjr

die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Knderungsver- ordnung an entsprechend. ''

14

(4) Die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung gelten entsprechend für die ehren­amtlichen Beigeordneten, die nicht Mitglieder des Stadtrates sind.

§ 15

Lohn- und Verdienstausfall

(1) Entsteht den Rats- und Ausschußmitgliedern sowie den ehrenamtlichen Beige­ordneten durch die Mahrnehmung ihres Ehrenamtes ein Lohn- oder Verdicnstausfa,

so wird dieser erstattet.

(2) Der Lohnausfall wird in voller Höhe erstattet und ist durch eine Bescheini- j gung des Arbeitgebers nachzuweisen. ' j

(3) Ein Verdicnstausfall ist glaubhaft zu machen und wird nach Durchschnitts­sätzen erstattet, die der Stadtrat im Einzelteil festlegt.

6. Abschnitt

Stadtteilausschuß

Vertretung der Stadtteile