- 8 -
4 .
4 .
' .. § 14 .
-Aufwandsentschädigung.der ehrenamtlichen Beigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete, der den Bürgermeister vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt ein Dreißigstel des Höchstsatzes gern. § 12
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 S. 3 der EntschädigungsVO-Gemeinden für jeden Tag der Vertretung. . . -
(3) Herden die Sätze des § 12 EntschädigungsVO-Gemeinden geändert, ändert sicjr
die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Knderungsver- ordnung an entsprechend. ''
14
(4) Die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung gelten entsprechend für die ehrenamtlichen Beigeordneten, die nicht Mitglieder des Stadtrates sind.
§ 15
Lohn- und Verdienstausfall
(1) Entsteht den Rats- und Ausschußmitgliedern sowie den ehrenamtlichen Beigeordneten durch die Mahrnehmung ihres Ehrenamtes ein Lohn- oder Verdicnstausfa,
so wird dieser erstattet.
(2) Der Lohnausfall wird in voller Höhe erstattet und ist durch eine Bescheini- j gung des Arbeitgebers nachzuweisen. ' j
(3) Ein Verdicnstausfall ist glaubhaft zu machen und wird nach Durchschnittssätzen erstattet, die der Stadtrat im Einzelteil festlegt.
6. Abschnitt
Stadtteilausschuß
Vertretung der Stadtteile

