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(2) Die Aufwandsentschädigung wird in form eines Grundbetrages gezahlt. '
(3) Der- Grundbetrag wird auf monatlich 15,-- DM festgesetzt. Er wird ^
nachträglich zum Ende eines jeden Halbjahres (30.6. und 31.12.) ausgezahlt.
(4) Wenn die Aufgaben als Mitglied des Stadtrates länger als 3 Monate nicht wahrgenommen werden, entscheidet über die Zahlung des Grundbetrages der Stadtrat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Stadtrates
für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,-- DM. Wird ein Mitglied von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzungsgeld für die Sitzungen, an denen es nicht teilgenommen hat.
(6) Die Regelungen des Abs.5 gelten entsprechend für die Teilnahme der Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates und - bei deren Verhinderung - ihrer Stellvertreter an den Ausschußsitzungen.
(7) Die Regelungen des Abs. 5 gelten entsprechend für die Teilnahme der Mitglieder des Stadtrates und seiner Ausschüsse an einer Fraktionssitzung, die der Vorbereitung einer Sitzung des Stadtrates dient.
§ 13
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Fraktionsvorsitzende i
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Den Vorsitzenden der Fraktionen wird zur Abgeltung ihres besonderen Aufwandes neben den Leistungen nach § 12 eine Aufwandsentschädigung gewährt. Diese wird gezahlt:
a) in Form eines Sockelbetrages von mtl. 15,-- DM
b) als monatlicher Eetrag von 2,50 DM für jedes Mitglied ihrer Fraktion.
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