Akte 
Sitzung 20. Dezember 1979
Entstehung
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und Entscheidung der Beschlußfassung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates.

(2) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind die Fraktionen durch Übersendung einer Niederschrift an die Fraktionsvorsitzenden zu informieren. Im übrigen wir auf die Sammlung der Sitzungsniederschriften im Sitzungssaal verwiesen.

(?) Der Haupt- und Finanzausschuß wird ermächtigt, in folgenden. Angelegenheiten abschließend zu entscheiden:

a) gern. § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO über die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben

aa) in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Verpflichtung,

bb) bei den übrigen Ausgaben bis zur Höhe von 3.000,-- DM im Elnzelfall und darüber hinaus bei Ansätzen über 30.000,-- DM bis zu 10 % des jeweiligen Haushaltsansatzes. Die Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben darf im Rechnungsjahr den Betrag von 100.000, DM nicht übersteigen.

b) über die Verfügung über das Vermögen der Stadt (Kauf, Verkauf, Tausch, dingliche Belastung) bis zur Merthöhe von jeweils 50.000,-- DM und die Hingabe von Darlehen dar Stadt bis zur Hertgrenze von jeweils 25.000,-- DM,

c) über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit hierfür Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt sind,

d) über die Gewährung von Zuschüssen bis zur Höhe von 5.000,-- DM im Einzel­fall,

e) über die Entscneidung über den Erlaß von Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie von privatrechtlichen Forderungen,

f) über die Herstellung des Einvernehmens in den Fällen des § 31 und des § 36 BBauG.

g) über die Entscheidung über Bauvoranfragen und Bauanträge, deren Zu­lässigkeit in bauplanungsrechtlichcr Hinsicht zweifelhaft ist.

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