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d) Sozialausschuß,
e) Wald- und Friedhofsausschuß,
f) Hospitalausschuß.
(2) Die Ausschüsse bestehen aus 9 Mitgliedern und Stellvertretern und dem Bürgermeister oder seinem Vertreter als Vorsitzendem.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter folgender Ausschüsse werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt:
a) Haupt- und Finanzausschuß,
b) Rechnungsprüfungsausschuß.
Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Stadtrates und aus sonstigen Bürgern gewählt werden. Die Zahl der Rats-* mitglieder soll mindestens 5 Mitglieder und Stellvertreter betragen.
§ 7
Aufgaben der vorberatenden Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den Stadl rat oder Bürgermeister die Beschlüsse des Stadtrates vorzut \ -
(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimm der Bürgermeister einen federführenden Ausschuß. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.
§ 8
Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung
(1) Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegcnhc* erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgeoensteht, allgemein oder im ;
Einzelfall durch Beschluß des Stadtrates. D^c Übertragung der entscheidenden j Beschlußfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuß die Zuständigkeit e
nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Amtszeit des Rates. Die Obertrngu^
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