-J-
b) Ausleger, wenn sie mehr als 50 cm vor die Gebäudefront reichen und ein horizontaler Abstand von 70 cm von der Bordsteinkante nicht eingehalten wird;
c) Werbeanlagen mit dauerndem Lichtwechsel oder zeitlicher Umschaltung. Lichtzeichen mit den Farben Grün-Gelb-Rot, wenn sie den Wechsel- oder Dauerlichtzeichen nach § 37 der Straßenverkehrsordnung ähnlich sind und dadurch eine Störung des Straßenverkehrs zu befürchten ist;
d) Schriftbänder mit wiederholender Aussage, die sich über eine oder mehrere Hausfronten erstrecken.
(5) Notwendige Tragkonstruktionen sind verdeckt anzubringen, oder als untergeordneter Teil der Werbeanlage auszubilden. Bei Leuchtreklamen und beleuchteten Werbeanlagen sind Leitungen unter Putz zu verlegen.
(6) Ungenutzte und ungepflegte Werbeanlagen sind zu entfernen. Die entsprechende Straßenfront ist umgehend wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Leuchtreklamen sind in der Weise auszuführen, daß sie auch im abgeschalteten Zustand das Bauwerk, an dem sie angebracht sind und seine Umgebung nicht verunstalten.
§ 15
Gonehmigungspflicht
Alle beabsichtigten Veränderungen des bestehenden baulichen Zustandes einschließlich des Fassadenanstriches sind auch, soweit sie nach der LBauO nicht einer Anzeige- oder Genehmigungspflicht unterliegen, genehmigungspflichtig. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Veränderungen erforderlichen Skizzen und Beschreibungen beizufügen.
§ 16
Pflicht zur Sauberhaltung
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, das Äußere der auf ihren Grundstücken stehenden Bauwerke, soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen eingesehen werden, in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten.
§ 17
Ausnahmen und Befreiungen
Für Ausnahmen und Befreiungen von vorstehenden Satzungsvorschriften findet § 98 LBauO Anwendung:
- 6 -
t-* < O
L
-'j <
< o
ng vom
O . 1979
P. VIII
(1) Von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die als Regeloder Sollvorschriften aufgestellt oder bei denen Ausnahmen vorgesehen sind, können Ausnahmen gestattet werden, wenn die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Von anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften kann auf schriftlichen, zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn:
1. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
2. Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3) Ausnahmen und Befreiungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet und widerruflich gewährt werden. Bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen ist § 123 Abs. 5 LBauO zu beachten.
(4) Ausnahmen und Befreiungen werden Bestandteil der Genehmigungen.
§ 18
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 3
bis 16 dieser Satzung zuwiderhandelt
oder
einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt.
Eine Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom l4. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000,-- geahndet werden.
Verwaltungsbenörde im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiton ist die Verbandsgemeinde Montabaur.
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2.1.1975 (BGBl. IS. 80) findet Anwendung.
§ 19
Kostenbeteiligung der Stadt Montabaur Bei der Renovierung von Gebäuden, die für das Stadtbild be-
- 7 -
o*,.' -.kJ

