Akte 
Sitzung 27. September 1979
Entstehung
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b) Ausleger, wenn sie mehr als 50 cm vor die Gebäudefront reichen und ein horizontaler Abstand von 70 cm von der Bordsteinkante nicht eingehalten wird;

c) Werbeanlagen mit dauerndem Lichtwechsel oder zeitlicher Umschaltung. Lichtzeichen mit den Farben Grün-Gelb-Rot, wenn sie den Wechsel- oder Dauerlichtzeichen nach § 37 der Straßenverkehrsordnung ähnlich sind und dadurch eine Störung des Straßenverkehrs zu befürchten ist;

d) Schriftbänder mit wiederholender Aussage, die sich über eine oder mehrere Hausfronten erstrecken.

(5) Notwendige Tragkonstruktionen sind verdeckt anzubringen, oder als untergeordneter Teil der Werbeanlage auszubil­den. Bei Leuchtreklamen und beleuchteten Werbeanlagen sind Leitungen unter Putz zu verlegen.

(6) Ungenutzte und ungepflegte Werbeanlagen sind zu entfernen. Die entsprechende Straßenfront ist umgehend wieder in ei­nen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(7) Leuchtreklamen sind in der Weise auszuführen, daß sie auch im abgeschalteten Zustand das Bauwerk, an dem sie angebracht sind und seine Umgebung nicht verunstalten.

§ 15

Gonehmigungspflicht

Alle beabsichtigten Veränderungen des bestehenden baulichen Zustandes einschließlich des Fassadenanstriches sind auch, soweit sie nach der LBauO nicht einer Anzeige- oder Genehmi­gungspflicht unterliegen, genehmigungspflichtig. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Veränderungen erforderlichen Skizzen und Beschreibungen beizufügen.

§ 16

Pflicht zur Sauberhaltung

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, das Äußere der auf ihren Grundstücken stehenden Bauwerke, soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen eingesehen werden, in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten.

§ 17

Ausnahmen und Befreiungen

Für Ausnahmen und Befreiungen von vorstehenden Satzungsvor­schriften findet § 98 LBauO Anwendung:

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O . 1979

P. VIII

(1) Von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die als Regel­oder Sollvorschriften aufgestellt oder bei denen Aus­nahmen vorgesehen sind, können Ausnahmen gestattet wer­den, wenn die für die Ausnahmen festgelegten Voraus­setzungen vorliegen und öffentliche Belange nicht ent­gegenstehen.

(2) Von anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften kann auf schriftlichen, zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn:

1. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Be­langen vereinbar ist oder

2. Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(3) Ausnahmen und Befreiungen können mit Auflagen und Be­dingungen verbunden sowie befristet und widerruflich gewährt werden. Bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen ist § 123 Abs. 5 LBauO zu beachten.

(4) Ausnahmen und Befreiungen werden Bestandteil der Ge­nehmigungen.

§ 18

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt,

wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 3

bis 16 dieser Satzung zuwiderhandelt

oder

einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren An­ordnung nicht nachkommt.

Eine Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom l4. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000,-- ge­ahndet werden.

Verwaltungsbenörde im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Ge­setzes über Ordnungswidrigkeiton ist die Verbandsgemeinde Montabaur.

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2.1.1975 (BGBl. IS. 80) findet Anwendung.

§ 19

Kostenbeteiligung der Stadt Montabaur Bei der Renovierung von Gebäuden, die für das Stadtbild be-

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