Akte 
Sitzung 27. September 1979
Entstehung
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(4) Bei Umbauten und Instandsetzungen sind die vorhandenen Details der Dächer, Dachvorsprünge und Dachaufbauten im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren zu erhalten.

§ 7

Fenster und Schaufenster

Bei der Gestaltung der Fenster und Schaufenster ist hinsicht lieh Form, Größe und Material auf die besondere Bedeutung dieser Bauelemente für die äußere Erscheinung eines Gebäudes wie auf das Straßenbild zu achten. Schaufenster in Oberge­schossen sind unzulässig. Geneigte Glasflächen und liegende Fensterformate sind unzulässig.

§ 8

Sonnenschutzeinrichtungen

Als Sonnenschutzeinrichtungen können Klapp- und Rolläden so­wie Markisen Verwendung finden. Feststehende Einrichtungen und Vordächer sind nicht zulässig.

§ 9

Türen und Tore

Für Hauseingänge, Baikone und Ladentüren gilt § 7 dieser Sat zung entsprechend.

Historische Türen sollen erhalten und bei Erneuerungen durch Türen gleichen Materials und gleichen Stils ersetzt werden. Hauseingangstüren und Garagentore sind in Material, Form und Farbe dem Gebäude anzupassen.

§ 10

Gebäudesoekel

Die Gebäudesockel dürfen höchstens bis Oberkante Erdgeschoß­decke sichtbar ausgebildet werden. Sie sollten in Natur­stein, mit Natursteinverblendung oder als geputzte Sockel ausgeführt werden. Glasierte oder lackierte Oberflächen und die Verwendung von Kunststoffen sind nicht gestattet. Das gleiche gilt für die Anlagen von Freitreppen soweit sie vom öffentlichen Verkehrsraum eingesehen werden.

§ 11

Baikone und Brüstungen

Baikone und sonstige Brüstungen sind in, ihren senkrecht ste­henden Bauteilen und den Untersichten im Material und in der Farbgebung den Gebäuden anzupaesen.

§ 12

Farbliche Gestaltung

Die farbliche Gestaltung von Gebäuden, Gebäudeteilen und bau­lichen Anlagen ist mit der Farbgebung des Gesamtbildes in Ein­klang zu bringen und bedarf der Genehmigung der Bauaufsichts­behörde nach vorheriger Anhörung des Landesamtes für Denkmal­pflege .

Die äußere Farbgebung von Gebäuden, Gebäudeteilen und bauli­chen Anlagen wird zunächst von einem Beauftragten der Stadt im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer oder Bauherrn festgelegt.

^ 1.3

. Einfriedigungen

Einfriedigungen sind dem Gesamtbild anzupassen. Ausführungen aus Drahtgeflecht, Drahtzäunen und Kunststoffen sind nicht zugelassen.

§ 14

Werbeanlagen

(1) Alle Werbeanlagen bedürfen nach vorheriger Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege einer Genehmigung der Bau­aufsichtsbehörde. Sie sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. An Baudenkmälern sind sie nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege zulässig.

(2) Werbeanlagen sind nach Größe, Zahl, Maß und Standort der­art auszubilden.und zu gestalten, daß sie sich in das Straßenbild einfügen.

(ß) Eine Häufung von Werbeanlagen, die das Straßenbild verun­stalten, oder die den Charakter des Straßenbildes nach­teilig beeinträchtigen, ist unzulässig.

Werbeanlagen sind nur an der Straßenfront und nicht mehr als 2 Weibeanlagen an einem Gebäude zulässig. Sie dürfen nur bis zur Brüstungshöhe der Fenster im 1. Obergeschoß reichen.

Die Summe aller Worbeflächen darf 5 % der Fassadenfläche der Straßenfront des Gebäudes, unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Paragraphen nicht überschreiten.

(4) Unzulässig sind folgende Arten von Werbeanlagen:

a) serienmäßig hergestellte Werbeanlagen für Firmen oder Markenwerbung, soweit sie nicht auf den Stil des Hauses und die Umgebung Rücksicht nehmen;

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