Akte 
Sitzung 27. September 1979
Entstehung
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§ 6

Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig ^m Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) handelt, wer entgegen den Bestimmungen dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Parkgarage zum Parken benutzt, ohne daß der Gebührenautomat läuft,

2. die Höchstparkdauer überschreitet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500, DM geahndet werden.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Montabaur,

Stadt Montabaur

(Mangels)

Bürgermeister