§ 6
Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig ^m Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) handelt, wer entgegen den Bestimmungen dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Parkgarage zum Parken benutzt, ohne daß der Gebührenautomat läuft,
2. die Höchstparkdauer überschreitet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,— DM geahndet werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Montabaur,
Stadt Montabaur
(Mangels)
Bürgermeister

