(3) Fahrer und Halter haften als Gesamtschuldner. -
(4) Schwerbehinderte m- 4 - 3 oßergewöMieher Gehbebinjdej^g^n±:ßMiKle-^owie deren Begleitpersonen, die durch die örtlich/ zuständige Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung erhalben haben, können in der Parkgarage gebührenfrei parken.
Der von der Straßenverkehrsbehörde ausgestellte Ausweis ist an gut sichtbarer Stelle im Kraftfahrzeug auszulegen.
(5) Die Stadtverwaltung ist berechtigt, unberechtigterweise abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Halters zu entfernen.
§ 4
Gebühren
(1) An allen Werktagen in der Zeit von 7.98 bis 19.00 Uhr betragt die Gebühr pro Stunde 0,50 DM. In dieser Zeit wird die Höchstparkzeit auf 4 Stunden festgesetzt.
(2) In der Parkgarage wird eine beschränkte Zahl von Gebührenautomaten für Kurzzeitparker aufgestellt. Der entsprechende Bereich in der Parkgarage ist ausreichend gekennzeichnet.
An den Gebührenautomaten für Kurzzeitparker beträgt die Gebühr pro angefangene Viertelstunde 0,10 DM. Die maximale Parkdauer beträgt eine halbe Stunde.
(3) An Sonn- und Feiertagen sowie werktags von 19.00 bis 7.00 Uhr ist die Benutzung gebührenfrei.
(4) Die Gebühren werden mittels Gebührenautomaten erhoben. Bei Überschreitung der bezahlten Parkzeit ist der Gebührenautomat rechtzeitig vor Ablauf der Parkzeit erneut zu betätigen. Die Höchstparkdauer darf nicht überschritten werden.
(5) Für die Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung gelten im übrigen die in den §§ 3 und des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz genannten gesetzlichen Vorschriften.
§ 5
Störungen im Betriebsablauf
(1) Führen Betriebsstörungen zur Außerbetriebssetzung der Parkgarage, so erwächst daraus kein Anspruch auf Ermäßigung von Gebühren oder auf Schadenersatz.
(2) Die Stadt Montabaur haftet nur für Schäden, die an den in der Parkgarage abgestellten Fahrzeugen dadurch verursacht worden sind, daß die Parkanlage mangelhaft ist oder die auf das schuldhafte Verhalten von Bediensteten oder Beauftragten der Stadt Montabaur zurückgeführt werden können.

