Satzung den Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und der Instandhaltung der Oebauung im historischen Teil der S\.adt
vom
-2. Hov. 1376
Aufgrund des § 123 Abs. 1, Ziffer 1, 2, 7 und Abs. 3, Ziff. 2 sowie Abs. 4 und 5 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27. Februar 1974 (GVB1. S. 53) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) hat der Stadtrat die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur vom 2 7 PM. 1976 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Zweckbestimmung
Die Bestimmungen dieser Satzung dienen der Bewahrung kulturgeschichtlicher Bauzeugnisse, der Wahrung und der Gestaltung des gewachsenen, charakteristischen Stadt- und Straßenbildes in der Stadt Montabaur.
§ 2
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für Veränderungen und Instandhaltung bestehender sowie für die Errichtung neuer Gebäude und baulicher Anlagen im Bereich der in Anlage 1 aufgeführten Straßenzüge, Plätze und Stadtteile, ferner für die in Anlage 2 aufgeführten Einzelbaute.*'- Die von dieser Satzung betroffenen Grundstücke werden in einem Katasterplan festgelegt, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3
Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung
Bauliche Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung sind so zu gestalten und instand zu halten, daß sie sich nach Stellung, Größe und Umriß, nach Bauart und Baustoff, nach Maßstab, Form und Farbgebung, in der Dachgestaltung und der Behandlung von Außenwandflächen in das vorhandene Straßen- und Platzbild, in ihre Umgebung und in das Stadtbild insgesamt einfügen.
- 2 -
t
< t-< < O 3
I—I m
7
9 vom 1979 . VIII
ng vom
O. 1979
P. VIII
i i i ^ J i ^ J
§ 4
Anpassung an die Umgebung
(1) Werden im Geltungsbereich dieser Satzung Gebäude errichtet, geändert oder instand gesetzt, so sind die Gebäudehöhen, die Geschoßhöhen, die Dachformen und die Dachneigungen der umgebenden Bebauung anzupassen, Fassaden und Dachflächen sind entsprechend maßstäblich zu gliedern. Die Außenflächen der Gebäude sind in einem Material auszuführen, das sich der Umgebung einfügt.
(2) Bei geputzten Fassaden ist für die Putzstruktur eine glatte Oberfläche zu wählen. Alle Strukturputze, insbesondere Rauh-, Kratz- und Rindenputz sind unzulässig. Unzulässig sind auch Metall- und Kunststoffverkleidung (ausgenommen Naturschiefer, farbener Kunstschiefer in altdeutscher Deckung) sowie Metall- und Glasfassaden.
§ 5
Holzfachwerk
Holzfachwerk ist, soweit vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar, von Überdeckungen freizuhalten. Bei Umbauten ist Fachwerk freizulegen, soweit der Erhaltungszustand des Gebäudes dies zuläßt oder das Fachwerk wieder instand gesetzt werden kann.
Bei der Renovierung der Gebäude kann die Freilegung von verdecktem Holzfachwerk verlangt werden.
§ 6
Dächer
(1) Dächer dürfen nur mit Schiefer oder naturschieferfarbe- nem Kunstschiefer in altdeutscher Art eingedeckt werden.
(2) Dachvorsprünge sind in der vorhandenen Form zu erhalten, soweit sich die Kosten in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen halten.
Bei Neubauten haben sich die Dachvorsprünge in Ausladung und Form den in der Umgebung vorhandenen anzupassen.
(3) Dachaufbauten sind nur in Form von Einzelgauben mit Giebel oder als Zwerchhäuser mit Giebel in maßstäblich auf den Baukörper und die Dachfläche abgestimmten Größe zulässig. Andere Dachaufbauten, insbesondere abgeschleppte Dachgauben, sind unzulässig. Die Gauben sind mit gleichem Material und in gleicher Art und Farbe wie das Hauptdach einzudecken. Übrige Flächen und Holzwerk sind in einem angemessenen Farbton zu halten.
1
- 3

