Akte 
Sitzung 27. September 1979
Entstehung
Einzelbild herunterladen

deutsam sind, insbesondere für das Freilegen von verdeckten Fachwerkfassaden, beteiligt sich die Stadt Montabaur im Rah­men der verfügbaren Haushaltsmittel an den entstehenden, nicht anderweitig durch öffentliche Mittel abgedeckten Mehr­kosten.

Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem not­wendigen Aufwand und nach der Lage des Einzelfalles.

§ 20

Zuständigkeit für die Entscheidungen

Die Zuständigkeit der Entscheidung über die Kostenbeteili­gung der Stadt liegt beim Stadtrat.

Für alle übrigen Entscheidungen nach dieser Satzung ist der Bauausschuß nach Anhörung von einem oder mehreren vom Stadt­rat zu benennenden Sachverständigen zuständig.

§ 21

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Montabaur, den

- 2. Nov. 1376

/

(Mangels) Bürgermeister