Akte 
Sitzung 27. Februar 1973
Entstehung
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§ 14

VERGÜTUNG UND AUFWENDUNGSERSATZ

(1) Der Sanierungsträger erhält für seine Leistungen gemäß § ß eine Vergütung von 66 880.--- DM

zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

(z.zt. 5,5 %) = . 3 68o. DM

Gesamtvergütung:

70 560.-- DM

i.B. : Siebzigtausendfünfhundertsechzig Deutsche Mark.

(2) Die Berechnung der Vergütung ist als Anlage 2 Bestandteil

dieses Vertrages. Führt der Sanierungsträger die Bodenordnung ^ (§ ß Abs. 1 Nr. 1.7, 1.10, 1.11) nicht durch, so wird die nach ^ der Anlage 2 Buchstabe a ermittelte Grundvergütung um 80 v.H. gekürzt. Dagegen werden die noch in Betracht kommenden Zu­schläge gemäß Anlage 2 Buchstabe b von der vollen Grundvergütung berechnet und der gekürzten Grundvergütung aufgeschlagen.

(ß) Reisekosten und sonstige Nebenkosten sind durch die Vergü­tung gern. Absatz 1 abgegolten.

(4) Die Vergütung gemäß Absatz 1 ist in jährlichen Teilbeträgen von 1/4* der 'Gesamtgebühr entsprechend der Laufzeit des Vertrages gemäß § 15 fällig. Über den jährlichen Vergütungsanspruch hat ^ der Sanierungsträger jeweils am Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum ßl. 12. 1972, eine Abrechnung zu erteilen.

(5) Der Sanierungsträger ist berechtigt, am 1.1., 1.4., 1.7* 1.10. ä conto Zahlungen von jeweils 25 % der voraussichtlich ; anfallenden Jahresvergütung dem Treuhandkonto zu entnehmen. /

(6) Für die Leistungen nach § ß Absatz 1 Nr. I.l8, 1.19, 2.1, 2.2, 2.ß und 2.4 erhält der Sanierungsträger eine gesondert^

?!

Vergütung von dem in Betracht kommenden Gebührenpflichtigen und; nach Maßgabe der jeweiligen Gebührenbestimmung.