11
und sonstigen Verlautbarungen.
5. die Anhörung des Sanicrungsträgers zu allen Bauvoranfragen und Bauanträgen vor Erteilung der Baugenehmigung.
(ß) Die Stadt benennt eine zuständige Dienststelle als ständige Kontaktstelle, die die Tätigkeit aller beteiligten Verwaltungs- dienststellcn in Bezug auf die Sanierung koordiniert.
§ 11
GRUNDSTÜCKE DER STADT
Die Stadt wird ihre im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, soweit sie für die Sanierung benötigt werden, dem Treuhandvermögen zur Verfügung stellen. Sie wird diese Grundstücke hierzu an den Sanierungsträger übertragen.
§ 12
FÖRDERUNGSMITTEL
Die Stadt überweist die Finanzierungsmittel, die für die Durchführung der Neuordnung zur Verfügung gestellt werden bzw. die die Stadt zu diesem Zwecke bereitstellt oder aufnimmt, auf das Treuhandkonto des Sanierungsträgers (§ 5 Abs. 3).
§ 13
BODENORDNUNG
Hält die Stadt cs für den Fortgang der Sanierung für erforderlich, so führt sie nach Anhörung des. Sanierungsträgers die Maßnahmen nach den Teilen IV und V des BBauG durch.
12

